Der Einsatz wirksamer Desinfektionsverfahren ist u. a. angesichts des zunehmenden Auftretens antibiotikaresistenter Erreger in den letzten Jahren wieder gestiegen.
Identifizierung infektionshygienisch sensibler Bereiche
Das Schutzziel der Anwendung von Desinfektionsmitteln im medizinischen Bereich muss anhand der tatsächlichen Infektionsrisiken vor Ort definiert werden.
Grundsätzlich sind medizinische Einrichtungen gem. § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) als infektionshygienisch sensible Bereiche definiert, für deren qualitätsgesicherte Hygienemaßnahmen die Gesundheitsbehörden eine Überwachungsfunktion haben.
Praxen und medizinische Versorgungszentren müssen einen Desinfektionsplan erstellen, in dem Desinfektionsmaßnahmen im Detail beschrieben und verbindlich festgelegt werden.
Chemische Desinfektionsmittel können in Deutschland als Biozidprodukte, Medizinprodukte oder im
Fall der Hautantiseptika als Arzneimittel zugelassen werden. Die frühere Zuordnung von Händedesinfektionsmitteln als Arzneimittel besteht nicht mehr. Das bedeutet, dass nur bereits zugelassene Produkte für die Anwendung zur Händedesinfektion weiterhin als Arzneimittel zugelassen sein können, aber neue Produkte für diese Anwendung nunmehr als Biozidprodukte zugelassen werden.
Produkte oder Verfahren aus diesen Listen gewährleisten ein hohes Maß an Sicherheit:
- Desinfektionsmittellisten des Verbundes für angewandte Hygiene (VAH)
- Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG)
- Desinfektionsmittelliste des Robert-Koch-Instituts (RKI)