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Allgemeine Informationen zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung

Die Datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung (sQS)

Da heute viele medizinische Leistungen wahlweise ambulant oder stationär durchgeführt werden können, betrifft die Qualitätssicherung sowohl Leistungen, die in Praxen und Krankenhäusern angeboten werden, als auch sektorenübergreifende Behandlungsabläufe. Erklärtes Ziel ist eine gleichwertige Qualität in beiden Sektoren, um für die Patientinnen und Patienten das bestmögliche Behandlungsergebnis zu erreichen.

Seit dem 1. Januar 2019 ist die „Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)“ bindend!Sie setzt die Regelungen in den §§ 92 und 136 Sozialgesetzbuch V um. Insbesondere ergibt sich aus der Richtlinie die Dokumentationspflicht für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die entsprechende Leistungen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. In den themenspezifischen Bestimmungen werden Festlegungen und Zuordnungen zu den jeweiligen Verfahren getroffen sowie die Verfahren näher geregelt!
SQS hat das Ziel, die Qualität nicht mehr ausschließlich getrennt in Praxis und Klinik zu dokumentieren und zu bewerten, sondern mit sQS werden valide und vergleichbare Aussagen gemacht, die gewährleisten, dass Patienten in der Praxis und im Krankenhaus nach denselben Qualitätsstandards untersucht und behandelt werden. Der Bundesqualitätsbericht (BQB) ist eine Veröffentlichung der aggregierten Qualitätssicherungsergebnisse auf Bundesebene und wird zum jeweils 15. August veröffentlicht.

Aktuell liegen drei sektorenübergreifende Verfahren mit vertragsärztlicher Beteiligung vor:

  • Verfahren 1 „Perkutane Koronarinterventionen und Koronarangiographie (QS PCI)“
  • Verfahren 2 „Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI)“ und
  • Verfahren 4 „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET)“.

Eine Besonderheit besteht bei Verfahren 3 „Gallenblasenoperationen / Choleszystektomie (QS CHE)“. Über dieses Verfahren werden die belegärztlich erbrachten Leistungen durch die Krankenhäuser miterfasst und dann im Ergebnis auch den Krankenhäusern zugeordnet! Alle weiteren Verfahren der DeQS-RL betreffen bisher in erster Linie die Krankenhäuser.

Ausblick ab dem Jahr 2025: Folgende Verfahren sollen zukünftig eingeführt werden

1). Qualitätssicherungsverfahren zum lokal begrenzten Prostatakarzinom

2020 hat der G-BA die Entwicklung eines Verfahrens zum lokal begrenzten Prostatakarzinom beauftragt. Neu ist, dass erstmals die Klinischen Krebsregister der Länder in ein Verfahren der gesetzlichen Qualitätssicherung eingebunden werden sollen.

Dadurch entstehen Synergieeffekte, weil ein Teil der Daten, die die Arztpraxen und Krankenhäuser an die Krebsregister senden, nun auch unter dem Blickwinkel und den Möglichkeiten der externen Qualitätssicherung betrachtet werden kann. Mit einem Verfahrensstart ist frühestens ab 2025 zu rechnen.

Klinische Krebsregister sind Werkzeuge der Krebsbekämpfung – mit ihrer Hilfe ist ein Monitoring der Auswirkungen von Tumorerkrankungen in der Bevölkerung möglich und es können Krebsfrüherkennung und Qualität der onkologischen Versorgung weiterentwickelt werden.
Zusätzlich zur Verwendung der Daten auf regionaler Ebene sollen die Daten der flächendeckenden klinischen Krebsregister zukünftig auch für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) genutzt werden.
Als Pilot wird derzeit das Qualitätssicherungsverfahren „Lokal begrenztes Prostatakarzinom“ implementiert, in dem die flächendeckenden klinischen Krebsregister mit ihren auf gesetzlicher Grundlage erhobenen Daten einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen leisten werden.
Aus diesem Anlass möchten wir Sie gemeinsam nochmals auf Ihre Mitwirkungspflicht bei der Krebsregistrierung hinweisen. Diese beinhaltet insbesondere die Verpflichtung, gesetzlich vorgeschriebene Meldungen anlässlich der Diagnosestellung, nach Beginn und Abschluss einer spezifischen therapeutischen Maßnahme sowie bei Änderungen im Krankheitsverlauf an das Krebsregister durchzuführen. Dafür wird eine Aufwandsentschädigung geleistet, die zuletzt im Februar 2024 angepasst wurde.

Meldungen an das Krebsregister Saarland können elektronisch über das Meldeportal oder alternativ mittels Papierformularen durchgeführt werden.(siehe PDF im Download am Ende)

2). Die ambulante Psychotherapie (Verfahren 16)

Die ambulante Psychotherapie wird künftig durch ein Verfahren der datengestützten Qualitätssicherung begleitet. Es wird ab 2025 zunächst in Nordrhein-Westfalen für sechs Jahre erprobt, bevor es bundesweit eingeführt wird.

3). Qualitätssicherungsverfahren zur Schizophrenie

Bereits seit dem Jahr 2012 beschäftigt sich der G-BA intensiv mit psychischen Erkrankungen und strebt eine Verbesserung der Versorgung und eine Einführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesem Bereich an. Aktuell wird mit der Ausrollung des Verfahrens zum Jahr 2026 gerechnet.

Was bedeutet sQs für Sie als Leistungserbringer dieser Leistungen?

Alle niedergelassenen Ärzte, die von der KV Saarland eine Genehmigung zur Durchführung einer der Leistungen aus den oben beschriebenen sQS Verfahren haben und diese im jeweiligen Erfassungsjahr erbringen und abrechnen, sind automatisch zur Dokumentation im Rahmen der sQS verpflichtet!

Datenübermittlung und Rückmeldeberichte

Die bei der Datenannahmestelle der KV Saarland eingehenden leistungserbringeridentifizierenden Daten werden nach der Pseudonymisierung an die Vertrauensstelle (hier die Nortal AG) weitergeleitet.
Von dort werden die bereits pseudonomysierten Leitungserbringerdaten mit den peusodonymisierten Patientendaten an die Bundesauswertungsstelle in Berlin (IQTIG) zur Auswertung übermittelt.
Die Auswertungsstelle erstellt regelmäßige Jahres- bzw. Zwischenberichte die dem Leistungserbringer und der LAG zur Verfügung gestellt werden. Falls es Auffälligkeiten gibt, empfiehlt dann die Fachkommission der LAG auf Grundlage der Jahresberichte gegebenenfalls die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens bzw. im weiteren Verlauf die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Die Bundesauswertungsstelle erstellt aus den zurückgelieferten Daten und Ergebnisberichten der LAGen den Bundesqualitätsbericht, der dann vom G-BA veröffentlicht wird.

Übersicht Datenfluss

Quelle KV Saarland

Rückmeldeberichte

Die von der Bundesauswertungsstelle (Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)) erstellten Quartals-bzw. Jahresberichte stellen die Ergebnisse der eigenen Praxis dar und bieten einen Bundes- bzw. Landesvergleich mit der entsprechenden Vergleichsgruppe. Sie werden den jeweiligen Leistungserbringern und der LAG zur Verfügung gestellt.

Dabei gilt für alle Verfahren gleichermaßen: bei Auffälligkeiten, empfiehlt die Fachkommission der LAG Saarland (auf Grundlage der Jahresberichte des IQTIG) gegebenenfalls die Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens bzw. im weiteren Verlauf die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

Stellungnahmeverfahren

Wenn wir Sie – im Auftrag der LAG Saarland– zum Stellungnahmeverfahren auffordern, hat die Auswertung Ihrer pseudonymisierten Daten rechnerische Auffälligkeiten ergeben und es wird ein Stellungnahmeverfahren eingeleitet.

Nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze lösen ebenfalls ein Stellungnahmeverfahren aus. Das Verfahren kann darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer auffällig gute Ergebnisse hat oder in Vorjahren wiederholt auffällig war.

Die Geschäftsstelle der LAG führt über das QBS-Portal das Stellungnahmeverfahren durch. Unter Beteiligung der Fachkommissionen werden die ihr vom IQTIG übermittelten Auswertungen auf Auffälligkeiten ohne Kenntnis der Identität der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers, sofern eine Depseudonymisierung für den Zweck der Prüfung nicht zwingend erforderlich ist, geprüft. Ergeben diese Auswertungen Auffälligkeiten wird der Ärztin oder dem Arzt über das QBS-Portal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Das Verfahren kann mehrstufig sein. Es können Gespräche, aber auch Begehungen durchgeführt werden. Auf Basis der Ergebnisbewertung beschließt die LAG Saarland über die Notwendigkeit zur Einleitung geeigneter Maßnahmen in Form einer Vereinbarung.

Maßnahmenstufe 1:
 Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien
 Teilnahme am Qualitätszirkel
 Implementierung von Behandlungspfaden
 Durchführung von Audits
 Durchführung von Peer Reviews
 Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien.
Maßnahmenstufe 2:
 Korrektur der Vereinbarung
 Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen.
QBS-Portal der LAG : Alle Informationen seitens der Geschäftsstelle werden dort datenschutzkonform hinterlegt und sind für registrierte Nutzer zugänglich. Auch mögliche Stellungnahmeverfahren werden ausschließlich über dieses Portal abgewickelt

Für weitere Informationen und Anregungen steht Ihnen die KVS/Datenannahmestelle jederzeit gerne zur Verfügung.

Telefon: 0681/ 998370         

oder per Kontaktformular: Thema “Qualitätssicherung”