Erfolgen mehrere operative Prozeduren unter einer Diagnose und/oder über einen gemeinsamen operativen Zugangsweg, so kann nur der am höchsten bewertete Eingriff berechnet werden.
Ein Simultaneingriff (Simultan-Operation) liegt dann vor, wenn mindestens zwei verschiedene, eigentlich eigenständige Operationen (unterschiedliche Diagnosen, unterschiedliche OPS-Nummern) in derselben Narkose erfolgen. Die berechnungsfähige Höchstzeit bei Simultaneingriffen entspricht der Summe der Zeiten der Einzeleingriffe.
Abweichend davon kann bei Simultaneingriffen (zusätzliche, vom Haupteingriff unterschiedliche Diagnose und gesonderter operativer Zugangsweg) die durch das OP- und/oder Narkoseprotokoll nachgewiesene Überschreitung der Schnitt-Naht Zeit des Haupteingriffes durch die zusätzliche Berechnung der entsprechenden Zuschlagspositionen berechnet werden.
Bei Revisionen und Zweiteingriffen wegen Wundinfektionen oder postoperativen Komplikationen ist unter Angabe des Erst-OP Datums, der aufgetretenen Komplikation und der ICD-10 Codierung (siehe hierzu EBM Band 2 Präambel Nr. 5!) ein erneuter Haupteingriff berechnungsfähig.
Grundsätzlich kann eine entsprechende Gebührenordnungsposition dann abgerechnet werden, wenn deren Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde (Allgemeine Bestimmungen EBM Nr. 2.1.2 Unvollständige Leistungserbringung)
Weitere Infos hierzu: siehe EBM Band 2, 2.1 Präambel Nr.1-20 und EBM Band 1, Präambel 31.2.1 Nr. 1-9