2024: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger – Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission: Anpassungen zum 1. Juli

Geschätzte Lesedauer: 3 min

Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger hat am 27. März 2024 Anpassungen in der Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ), im Gebührenverzeichnis für Leistungen im Rahmen des Psychotherapeutenverfahrens sowie im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger beschlossen.

Erhöhung von Gebühren

Die Gebühren der UV-GOÄ werden zum 1. Juli um die Grundlohnsummen-Veränderungsrate von 4,22 Prozent erhöht. Dabei handelt es sich um eine weitere Stufe der linearen Gebührenerhöhung der gesamten UV-GOÄ, die 2023 für einen Zeitraum von fünf Jahren vereinbart wurde (vgl. KVS-Aktuell 4/2023).

Die jährliche Erhöhung konnte auch für die Gebühren des Gebührenverzeichnisses Psychotherapeutenverfahren erreicht werden, nachdem diese 2023 zunächst einmalig angepasst wurden (vgl. KVS-Aktuell 5/2023). Sie werden die nächsten vier Jahre jährlich jeweils zum 1. Juli um die Grundlohnsummen-Veränderungsrate erhöht, beginnend ab dem 1. Juli 2024.

Diese kontinuierliche Steigerung bedeutet Honorarsicherheit für alle an der Unfallversicherung Beteiligten.

Weitere Anpassungen der UV-GOÄ

Telemedizinische Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren:
Aufnahme neuer Nummern 10b und 10c und Änderung Leistungslegende

Bei arbeitsbedingten Hautkrankheiten kann es von Vorteil sein, schnelle und häufige Arztkontakte zu ermöglichen, um die eingeleiteten Maßnahmen der Individualprävention bei weiterhin hautbelastender Tätigkeit engmaschig zu begleiten.

Videosprechstunden in gegebenenfalls kurzen Abständen sind aus Sicht der Vertragsparteien ein geeignetes Mittel, um die dermatologische Betreuung bei den weiterhin erwerbstätigen Versicherten sicherzustellen.

Daher können künftig telemedizinische Beratungsleistungen bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren nach den neuen Gebühren Nummer 10b und Nummer 10c UV-GOÄ abgerechnet werden.

Reha-Management: Aufnahme einer neuen Gesprächsgebühr Nummer 15

Telefonische Reha-Gespräche zwischen Ärzten und Unfallversicherungsträgern und ihren Mitarbeitenden im Reha-Management sind in der UV-GOÄ nicht abgebildet, obwohl diese Gespräche für die Ärztinnen und Ärzte Zeit und Aufwand darstellen. Zur Steigerung der Attraktivität des Durchgangsarzt-Verfahrens und eines partnerschaftlichen Miteinanders wird das telefonische Reha-Gespräch als Leistung in die UV-GOÄ aufgenommen. Die neue Gebühr nach Nummer 15 UV-GOÄ kann nur bei besonderer Heilbehandlung und maximal dreimal im Behandlungsfall abgerechnet werden und ist zu dokumentieren. Zusätzliche Berichterstattungen können auf ausdrückliche Anforderung des Unfallversicherungsträgers erfolgen.

Fraktursonographie: Änderung der Leistungslegende der Nummern 411 und 411a

Leistungen zur Fraktursonographie wurden 2022 als finanzieller Anreiz für die Sonographie bei Frakturen in die UV-GOÄ aufgenommen. Die Einführung der beiden Leistungen erfolgte im Vorgriff auf die damals zu erwartende Leitlinie Fraktursonographie. Diese liegt nun vor und eröffnet die sonographische Untersuchung auch für die Primärdiagnostik. Die Leistungsbeschreibung der Nummern 411 und 411a ist daher nun an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse angepasst worden.

Digitale Röntgengeräte: Wegfall des Zuschlags nach Nummer 5298

Digitale Röntgengeräte sind heute in fast allen Praxen vorhanden. Analoge Geräte stellen die Ausnahme dar. Nahezu alle Abrechnungen beinhalten daher den Zuschlag für die Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie). Zur Abrechnungserleichterung fallen die Zuschläge nach der Nummer 5298 weg. Sie sind in die Grundbeträge der allgemeinen und besonderen Heilbehandlung in Höhe von 25 Prozent des Gebührensatzes für allgemeine Heilbehandlung eingerechnet worden.

Schmerzmedizin: Aufnahme eines neuen Kapitels P

Künftig können Ärztinnen und Ärzte Unfallverletzte auch schmerzmedizinisch behandeln. Dafür wurden in einem neuen Kapitel P Gebührennummern mit den entsprechenden Leistungslegenden und den Gebühren neu vereinbart (Kapitel P, GOP 6000ff).

Ärztinnen und Ärzte, die die Anforderungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie nach § 135 Absatz 2 SGB V erfüllen, können sich bei Interesse in eine Liste bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eintragen lassen. Die hierfür eingerichtete E-Mail-Adresse ist wie folgt: Schmerzmedizin@dguv.de

Diese Liste ist für die Unfallversicherung wichtig, damit Netzwerkpartner identifiziert und eine Heilverfahrenssteuerung über die Unfallversicherungsträger ermöglicht wird. Auch für die Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte kann diese Information sinnvoll sein, wenn sie eine Hinzuziehung einer anderen Ärztegruppe nach § 12 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger anstreben.

Änderung im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger – Versorgung von Soldaten

Am 1. Januar 2025 tritt das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft. Mit dem SEG erhalten unter anderem Soldatinnen und Soldaten, die im Zusammenhang mit dem Wehrdienst eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, Anspruch auf finanzielle Entschädigungsleistungen beziehungsweise auf Leistungen der medizinischen Versorgung und beruflichen Rehabilitation.

Nach § 4c des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB-BErG) wird die Erbringung der medizinischen Versorgung und weiterer Leistungen im Rahmen des SEG ab dem 1. Januar 2025 auf die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) übertragen.

Für die Versorgung nach den Regelungen des SGB VII muss auch eine Vertragsbeteiligung der Bundeswehr am Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger erfolgen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und die DGUV haben hierfür eine Regelung in § 7 im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger aufgenommen.

Die Bekanntmachung zu diesen Beschlüssen liegt als Anlage diesem Rundschreiben bei. Die aktuelle UV-GOÄ ist auch der Internetseite der KBV unter folgendem Link zu finden:

www.kbv.de/html/uv.php

War dieser Artikel hilfreich?
Nein