Wir informieren Sie über die Verlängerung einiger Sonderregelungen in der Unfallversicherung bis zum 31. März 2022 informieren. Dabei geht es um die im Mai 2020 zugesicherte Hygienepauschale für Durchgangsärzte, mit der sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an den Mehraufwendungen für Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie beteiligen, sowie um die Behandlung von Unfallverletzen per Videosprechstunde
Details zur Hygienepauschale
Die Hygienepauschale in Höhe von 4 Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden. Die Vergütungsregelung gilt rückwirkend seit dem 16. März 2020 und wurde bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2021.
Details zur Videosprechstunde
Die vertragliche Erklärung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom 3. April 2020 sowie die letzte vertragliche Ergänzung vom 5. Oktober 2021 wird in folgenden Punkten bis zum 31. März 2022 verlängert:
Abweichend von den Vorgaben des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger können durch Vertragsärzte, beteiligte Ärzte sowie Psychotherapeuten in begründeten Ausnahmefällen und unter Beachtung berufsrechtlicher Vorgaben sowie der Vorgaben nach § 31 b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Videosprechstunden erbracht werden, um der Ausbreitung der Infektionen mit dem neuartigen Corona Virus entgegenzuwirken und die Behandlung von Unfallverletzten sicherzustellen.
Für Arzt-Patienten-Kontakte ist die Nummer 1 der Gebührenordnung UV-GOÄ abzurechnen, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Aufgrund der gestiegenen Infektionszahlen bestehen keine Bedenken, wiederkehrende (nicht erstmalige) Heil- oder Arzneimittel-Verordnungen auch auf telefonische Anforderungen der Versicherten auszustellen, soweit dies aus Sicht des Durchgangsarztes, bezogen auf den Einzelfall, nachvollziehbar und plausibel ist.
Für Psychotherapeuten gilt:
- Videosprechstunden können analog der entsprechenden Behandlungsnummern
(P-Gebührennummern) abgerechnet werden. - Für eine volle Behandlungsstunde (50 Minuten) können 100 Prozent und für eine halbe Behandlungseinheit (25 Minuten) 50 Prozent der jeweiligen
P-Gebührennummer abgerechnet werden. - Für die Videosprechstunde wird ein Zuschlag von 12 Euro für eine volle Stunde beziehungsweise 6 Euro für eine halbe Stunde gezahlt, wenn ein zugelassenes zertifiziertes Videosystem eingesetzt wird.
- Die Regelung gilt auch für neuropsychologische/neuropsychotherapeutische Leistungen, die bisher analog zum Psychotherapeutenverfahren honoriert werden.
Die Erklärungen der DGUV zur Hygienepauschale sowie zur Videosprechstunde sind unter Links und Verweise beigefügt.