Wir möchten Sie heute über die erneute Verlängerung von Sonderregelungen in der Unfallversicherung informieren.
Einseitige Erklärung Covid-19-Pauschale für D-Ärzte
Dabei geht es zum einen um die im Mai 2020 vereinbarte Hygienepauschale für Durchgangsärzte, mit der sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an den Mehraufwendungen für Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie beteiligen. Diese Vereinbarung wird bis zum 31. Juli 2021 verlängert
Zum Hintergrund: Die Hygienepauschale in Höhe von 4 Euro pro Behandlungstag erhalten Durchgangsärzte zusätzlich zu den Behandlungskosten für die ambulante Behandlung von Unfallverletzten. Sie kann als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19-Pauschale“ mit jeder regulären Behandlungsabrechnung nach § 64 Absatz 1 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger abgerechnet werden. Die Vergütungsregelung gilt rückwirkend seit dem 16. März 2020 und wurde bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2021.
Befristete Vereinbarung für abweichende Regelungen vom Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
Die abweichenden Regelungen zu Punkt 2 bis 4 vom Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger werden bis zum 30. September 2021 verlängert.
Zum Hintergrund: Vertragsärzte, beteiligte Ärzte sowie Psychotherapeuten können den Unfallverletzen per Videosprechstunde behandeln, um die Versorgung dieser Patienten sicherzustellen. Voraussetzung ist der Einsatz eines zugelassenen zertifizierten Videosystems. Für diese Arzt-Patienten-Kontakte kann die Nummer 1 UV-GOÄ abgerechnet werden, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Die Regelung gilt rückwirkend seit dem 16. März 2020 und wurde bereits mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2021.
Auch Psychotherapeuten können entsprechend der Behandlungsziffern (P-Ziffern) Videosprechstunden abrechnen.