Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger hat am 14. April mehrere Änderungen beschlossen, die ab 1. Juli 2021 gelten. Diese betreffen die Gebührenordnung für Ärzte in der Unfallversicherung (UV-GOÄ) und den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
Übersicht der Änderungen
UV-GOÄ
Neue Nummer 35 Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und /oder Röntgenbildern durch den D-Arzt bei einem Durchgangsarztwechsel
Um zukünftig bei einem Durchgangsarztwechsel den Arbeitsaufwand in Zusammenhang mit der Sichtung und Auswertung anderweitig erstellter Röntgen- und Schnittbilder zu honorieren, hat die Gebührenkommission die Aufnahme der Gebührennummer 35 UV-GOÄ beschlossen.
Neue Nummer 36 Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern des hinzugezogenen Radiologen durch den D-Arzt
Bei einem Befund, der von dem des Radiologen abweicht, kann der Durchgangsarzt ab 1. Juli 2021 durch die Aufnahme der Gebührennummer 36 UV-GOÄ die Beurteilung der Schnittbilder berechnen.
In den Leistungslegenden der neuen Gebühren sind eine Reihe von Klarstellungen und Gebührenausschlüssen aufgenommen worden, die zu Ergänzungen in anderen Gebührennummern geführt haben.
Neue Nummern 379a und 379b Vorbereitung der patienteneigenen Substanz im Rahmen der Allergologiediagnostik
Bisher ist in der Leistungslegende der Nummer 379 UV-GOÄ Testung mit patienteneigener Substanz die Vorbereitung der patienteneigenen Substanz aufgeführt. Diese wird zukünftig zur Erleichterung der Abrechnung durch die neuen Nummer 379a (ohne spezifische Aufbereitung) und Nummer 379b (mit spezifischer Aufbereitung) UV-GOÄ abgebildet.
Streichung Nummer 757
Die Nummer 757 ist gestrichen worden, da es hierfür keine praktischen Anwendungsbeispiele gibt und diese Gebühr fälschlicherweise bei der Behandlung der Berufskrankheit –BK 5103- angesetzt wurde.
Ergänzung des Formtextes F 1050
Infolge der Änderung des § 14 Vertrag Ärzte/UV-Träger mit Verpflichtung zur Dokumentation der Erstversorgung wird der Formtext F 1050 um ein weiteres Feld mit der Bezeichnung „Art der Erstversorgung“ ergänzt.
Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
§ 21 Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln
In Absatz 2 ist eine Ergänzung im Hinblick auf die elektronischen Rezepte (E-Rezept) erfolgt.
Bei der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln zulasten eines Unfallversicherungsträgers sind auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung) oder dem elektronischen Rezept
(E-Rezept) bei einem Arbeitsunfall:
- der Unfallversicherungsträger bzw. die Institutskennzeichnung des Unfallversicherungsträgers,
- eine Befreiung von der Zuzahlung bzw. Gebühr frei,
- der Unfalltag und der Unfallbetrieb
aufzunehmen.
Entsprechendes gilt bei einer Berufskrankheit wobei die Kennzeichnung „Berufskrankheit“ bei Muster 16 nicht erforderlich ist.
§ 203 Auskunftspflicht von Ärzten
In Absatz 2 ist die aktuelle Fassung des SGB VII übernommen worden. Dies betrifft die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts über die übermittelten Angaben an die Unfallversicherung.
§ 58 Vereinbarte Formtexte
Hier ist durch einen neu eingefügten Satz klargestellt worden, dass die Formtexte bei der DGUV auf der Webseite unter „Download“ bereitstehen.
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Änderungen werden veröffentlicht und treten zum 1. Juli 2021 in Kraft.
Die UV-GOÄ und der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite der KBV abrufbar:
www.kbv.de/html/uv.php