Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger hat am 3. November 2020 mehrere Änderungen beschlossen, die ab Januar 2021 gelten. Diese betreffen die Gebührenordnung für Ärzte in der Unfallversicherung (UV-GOÄ) und den Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger.
Übersicht über die Änderungen
Änderungen UV-GOÄ
Erweiterung der Abrechnungsmöglichkeiten nach Nr. 5255 UV-GOÄ
Die Leistungslegende der Nr. 5255 für die Befundung von Schnittbildern durch den Durchgangsarzt wurde ergänzt. Dadurch hat der Durchgangsarzt jetzt die Möglichkeit, seinen Aufwand bei der Beurteilung von anderweitig gefertigten Schnittbildern abrechnen zu können.
Klarstellung in der Leistungslegende zu Nr. 5298 UV-GOÄ
Nach Nr. 5298 UV-GOÄ kann ein Zuschlag für die Anfertigung von digitalen Röntgenaufnahmen erhoben werden, der bei den Nummern 5255 bis 5257 UV-GOÄ nicht abrechenbar ist. Dies war in der Leistungslegende der Nr. 5298 UV-GOÄ nicht explizit erwähnt, was immer wieder zu Nachfragen bei der Unfallversicherung geführt hatte. Daher ist hier eine Klarstellung erfolgt.
Vertrag Ärzte/Unfallversicherung
Änderungen des § 14 und § 26 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
In § 14 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger wurden Sätze angefügt und der Absatz 2 ist neu gefasst worden. Ärzte, die die Erstversorgung von Unfallverletzten vornehmen, insbesondere Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte, müssen eine Ärztliche Unfallmeldung abgeben. Zuvor benötigte der Unfallversicherungsträger vom erstbehandeln-den Arzt diese Unfallmeldung zur Feststellung seiner Leistungspflicht nur dann, wenn keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus bestand und die Behandlungsbedürftigkeit nicht länger als eine Woche andauerte. Entweder kam dann eine Ärztliche Unfallmeldung mit dem Formular F 1050 (Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ) in Betracht oder eine Überweisung an den Durchgangsarzt (Gebühr nach Nr. 145 UV-GOÄ). Durch die Änderungen im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger ist die Ärztliche Unfallmeldung (F 1050) jetzt auch in den Fällen der Vorstellungspflicht an den Durchgangsarzt nach § 26 Vertrag Ärzte/Unfallversicherung zu erstellen. Dann ist nur das F 1050 nach Nr. 125 UV-GOÄ abrechenbar und nicht die Nr. 145 UV-GOÄ (Überweisungsgebühr). Die Geltendmachung beider Gebühren ist unzulässig. Die Überweisungsgebühr Nr. 145 UV-GOÄ bleibt für anderweitige Anwendungsfälle bestehen. Dies erleichtert den täglichen Umgang mit Formulartexten im Bereich der Unfallversicherung. Die Streichung des Absatzes 3 in § 26 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger ist eine Folgeänderung der Neuregelungen in § 14 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger.
Änderung des § 41 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
Der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger ist aus Anlass von Rechtsänderungen im SGB VII zum 1. Januar 2021 geändert worden. Die Neuregelungen umfassen unter anderem den Wegfall des Unterlassungszwangs, Erleichterungen bei der Ursachenermittlung und die Förderung der Forschung zu Berufskrankheiten. Daher bedurfte es auch der Änderung in § 41 Absatz 1 und 2 im Hinblick auf die Vorstellungpflicht auch ohne Tätigkeitsaufgabe und die Erstattung des Hautarztberichts F 6050 bei einem begründeten Verdacht einer Berufskrankheit im Sinne der BK-Nr. 5101.
Inkrafttreten und Bekanntmachung
Die Bekanntmachungen der Beschlüsse und Vertragsänderungen im Deutschen Ärzteblatt liegen diesem Rundschreiben bei. Die Beschlüsse sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Verlängerung der Hygienepauschale
Des Weiteren möchten wir Sie über die Verlängerung von Sonderregelungen in der Unfallversicherung bis zum 31. März 2021 informieren. Dabei geht es um die im Mai 2020 vereinbarte Hygienepauschale für Durchgangsärzte, mit der sich die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an den Mehraufwendungen für Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie beteiligen, sowie um Möglichkeiten der Durchführung von Videosprechstunden bei der Behandlung von Unfallverletzten.