Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren.
Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (AOP-Vertrag).
Besonderheiten:
- Neue Tätigkeitsorte sind zu beantragen. Die Durchführung der Eingriffe außerhalb der genehmigten Einrichtungen ist nur mit vorheriger Genehmigung möglich
- Als Fachärztinnen und Facharzt für Anästhesiologie bedarf es keines Antrages zur Durchführung und Abrechnung von anästhesiologischer Leistungen bzw. ambulanten Operationen
Genehmigungsvoraussetzungen beziehungsweise eventuelle Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung entnehmen Sie bitte aus den entsprechenden Regularien.