Änderungen zum 1. Quartal 2025
Krankenbeförderung kann jetzt auch in Videosprechstunden und nach telefonischem Kontakt veranlasst werden
Praxen können Krankenbeförderungsleistungen jetzt auch in einer Videosprechstunde und ausnahmsweise nach telefonischem Kontakt veranlassen. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist nunmehr in Kraft getreten.
Hervorheben möchten wir, dass sich die neuen Regelungen an denen anderer veranlasster Leistungen orientiert. Allerdings gibt es bei der Krankenbeförderung keine Beschränkung auf Folgeverordnungen. Das heißt, Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können schon die initiale Verordnung einer Krankenbeförderung im Rahmen einer Fernbehandlung veranlassen. Wurde der aktuelle Gesundheitszustand bereits im persönlichen Kontakt oder in einer Videosprechstunde erhoben und müssen keine weiteren verordnungsrelevanten Informationen mehr ermittelt werden, kann die Verordnung von Krankenbeförderungsleistungen auch nach telefonischem Kontakt erfolgen.
Der Beschluss ist auf der Internetseite des G-BA abrufbar https://www.g-ba.de/beschluesse/6807/
Anpassung der KBV-Vorgaben zum 1. Januar 2025 an die geänderte Coronavirus-Testverordnung und –Impfverordnung
Den KVen wird es mit den geänderten CoronaImpfV und TestV ermöglicht, Änderungen nunmehr bis zum 31. Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermitteln. Dies gilt, sofern diese Änderungen aus Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden. Davon ausgenommen sind Angaben zur Höhe der Verwaltungskosten.
Des Weiteren werden die Aufbewahrungspflichten der Dokumentationen der Leistungserbringer und KVen nach der TestV bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Die Berichte der KVen an das BMG werden ergänzt und deren Übermittlungszeitraum ebenfalls bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
Anpassungen in den KBV-Vorgaben zur Testverordnung
Die zweimal jährliche Übermittlung der Berichte an das BMG wird verlängert und erfolgt letztmalig zum 31. Dezember 2028 über die KBV. Ergänzt werden die Berichte um Angaben zu den als Verwaltungskostensatz einbehaltenen Beträgen sowie zur Höhe der Rückerstattungsbeträge, wobei dies für die Berichte der Jahre 2023 und 2024 rückwirkend erfolgt. Zur Übermittlung der Berichte ist ein angepasster Berichtsvordruck (Anlage 8 der KBV-Vorgaben für die KVen) aufgenommen worden.
Anpassungen in den KBV-Vorgaben zur Coronavirus-Impfverordnung
Die KBV-Vorgaben zur CoronaImpfV wurden ausschließlich bezüglich des verlängerten Zeitraums der Übermittlung von Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung ergänzt.
Digitale Gesundheitsanwendungen: Höhere Vergütung und weitere Fachgruppe für vorläufige DiGA
Höhere Bewertung der Pauschale 86700 für vorläufige DiGA
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, die Bewertung der Pauschale 86700 von 7,64 Euro auf 7,93 Euro zum 1. Januar 2025 anzuheben. Damit werden die ärztlichen Tätigkeiten für vorläufig aufgenommene DiGA genauso bewertet, wie die für dauerhaft aufgenommene DiGA, die im EBM geregelt sind. Im EBM erhöht sich die Bewertung zum 1. Januar 2025 aufgrund der Anpassung des Orientierungswertes (vgl. KV-InfoAktuell 200/2024). Die vom BfArM bestimmten ärztlichen Tätigkeiten für vorläufig in das Verzeichnis aufgenommene DiGA unterscheiden sich nicht.
Sofern das BfArM ärztliche Tätigkeiten für eine DiGA bestimmt hat, die vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde, kann die 86700 nach den Regelungen der Anlage 34 zum BMV-Ä berechnet werden.
Weitere Fachgruppe darf Pauschale 86700 berechnen
Im Zuge der Reform der Psychotherapeutenausbildung hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeuten in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen (vgl. KV-InfoAktuell 180/2024). Da diese Berufsgruppe im Rahmen der Versorgung die vorläufig aufgenommene DiGA „elona therapy Depression“ einsetzen kann, für die das BfArM ärztliche Tätigkeiten bestimmt hat, wurden die Fachpsychotherapeuten für Erwachsene in die Regelungen des Abschnitts 1.2 des Anhangs 1 zur Anlage 34 BMV-Ä aufgenommen. Damit können auch sie die Pauschale 86700 berechnen.
Derzeit sind für Kinder und Jugendliche keine vorläufigen DiGA im DiGA-Verzeichnis enthalten, sodass Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche vorerst nicht in diese Regelungen aufgenommen wurden.
Weitere Informationen entnehmen Sie unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php
Weitere Fachgruppe zur Zweitmeinung bei Aortenaneurysmen berechtigt
Interventionelle Radiologen werden zukünftig auch zur Zweitmeinung bei Eingriffen an Aortenaneurysmen berechtigt sein. Die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) wird dementsprechend angepasst.
Berechtigte Facharztgruppen zur Zweitmeinung bei Eingriffen an Aortenaneurysmen
Der Beschluss sieht vor, dass das bereits bestehende Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen an Aortenaneurysmen um den Bereich Radiologie mit Expertise in endovaskulären Verfahren (interventionelle Radiologie) ergänzt wird. Berechtigt waren bislang nur die Facharztgruppen Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie und Innere Medizin und Kardiologie.
Radiologen, die eine Genehmigung beantragen, müssen die Durchführung von mindestens 100 endovaskulären Interventionen und mindestens 20 einschlägigen theoretischen Fortbildungseinheiten im Umfang von je 45 Minuten geeignet nachweisen, zum Beispiel aus der Weiterbildung oder aus einschlägigen Kursen.
Kennzeichnung in der Abrechnung:
Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen an Aortenaneurysmen durch den „Erstmeiner“ ist die bundeseinheitliche GOP 01645K vorgesehen.
Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200K zu erfolgen.
Einreichung der Abrechnung nur in Ausnahmefällen auf Datenträger möglich
Abrechnungen, die auf Datenträger eingereicht werden, werden von der Bearbeitung des jeweiligen Quartals ausgeschlossen.
In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die Abgabe der Abrechnung mittels Datenträger genehmigt werden. In diesen Fällen wird eine Gebühr von 100,00 € je Quartal erhoben.
Verpflichtung zur Online-Abrechnung
Grundsätzlich sollte jedoch die Einreichung der Abrechnung vertragsärztlicher bzw. -psychotherapeutischer Leistungen gegenüber der KV Saarland mittels EDV erfolgen. Die Übermittlung der Abrechnungsdaten hat leitungsgebunden elektronisch nach den Vorgaben der „KBV-Richtlinie für den Einsatz von IT-Systemen in der Arztpraxis zum Zwecke der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V“ in der jeweils aktuellen Fassung zu erfolgen.
Weitere Informationen in Bezug auf die Einreichung der Quartalsabrechnung finden Sie in den Abrechnungsbestimmungen der KV Saarland unter folgendem Link: https://www.kvsaarland.de/kb/ihre-quartalsabrechnung-bei-der-kv-saarland
Änderung der ersten Anmerkung zur GOP 37710 im Abschnitt 37.7
Konkret wird im EBM die erste Anmerkung zur GOP 37710 (Verordnung außerklinischer Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil B und C) an die Verlängerung der Übergangsregelung in Paragraf 5a AKI-RL und an die Ausnahmeregelung in Paragraf 5b AKI-RL angepasst.
Gemäß § 5a der AKI-RL wird die Potenzialerhebung bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Ergänzung des folgenden Satzes: Abweichend von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 der AKI-RL unbedingten Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung gilt die Ausnahmeregelung gemäß § 5b der AKI-RL.
Die Ausnahme ist gültig für Patienten/innen, die bereits bis zum 31. Oktober 2023 eine Potenzialerhebung vorliegen haben und keine Aussicht auf eine dauerhafte Entwöhnung der Beatmungsgeräte vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php
Neue GOP für Meldung an Implantateregister
Seit dem Start des Meldeverfahrens für das neue Implantateregister Deutschland sind implantatbezogene Maßnahmen mit Brustimplantaten meldepflichtig. Nun wird die Meldepflicht erweitert und betrifft auch implantatbezogene Maßnahmen für Hüft- und Knieendoprothesen. Dazu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnung und Vergütung geregelt. Dagegen wird die ebenfalls bestehende Meldepflicht bezüglich Aortenklappenprothesen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht berücksichtigt.
Neue GOP 01966 und Erweiterung Kostenpauschale 40162
Es wird zum 1. Januar 2025 eine weitere GOP in den EBM aufgenommen. Die neue GOP 01966 ist ein Zuschlag zu einem implantatbezogenen Eingriff an Hüft- und Kniegelenken (Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4). Vergütet wird mit der GOP 01966 die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten über eine implantatbezogene Maßnahme mit Endoprothesen an Hüft- und/oder Kniegelenken an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Patienteninformation. Die neue GOP 01966 ist mit 78 Punkten bewertet.
Die Vergütung erfolgt zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Außerdem hat der BA die Kostenpauschale 40162 für die Meldegebühr gemäß der Implantateregister-Gebührenverordnung um die GOP 01966 erweitert. Die Pauschale beträgt 6,24 Euro (78 Punkte).
Die Gebührenordnungsposition 01966 ist nur von Fachärzten für Chirurgie, Fachärzten für Orthopädie und Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie berechnungsfähig.
Hinweis zur Meldung von Aortenklappenprothesen
Da im Anhang 2 zum EBM im Zusammenhang mit Aortenklappen keine operativen Eingriffe aufgeführt werden, sind diese nicht über die GOP des Kapitels 31 oder 36 EBM berechnungsfähig. Vor diesem Hintergrund wird die Umsetzung der Meldepflicht für implantatbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit Aortenklappenprothesen in der vertragsärztlichen Versorgung nicht berücksichtigt.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss und auf der Homepage der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_73461.php und https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php
ICD-10-GM und OPS 2025: Wesentliche Änderungen im Überblick
Seit Jahresbeginn gelten die aktualisierten Versionen der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision – German Modification (ICD-10-GM) und des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS).
Wesentliche Änderungen der ICD-10
In folgenden Bereichen wurde der Drei-Steller auf einen 5-Steller geändert in ICD-10-GM:
- A49.- Bakterielle Infektion nicht näher bezeichneter Lokalisation
- A49.8- Sonstige bakterielle Infektionen nicht näher bezeichneter Lokalisation
- E88.0- Störungen des Plasmaprotein-Stoffwechsels, andernorts nicht klassifiziert
- G71.0- Muskeldystrophie
- G71.00 Muskeldystrophie, maligne [Typ Duchenne]
- G71.08 Sonstige Muskeldystrophien
- U69.2-! Sekundäre Schlüsselnummern für besondere epidemiologische Zwecke
Des Weiteren wurde unter Berücksichtigung zukünftiger Ereignisse der Kodebereich U69.2- Sekundäre Schlüsselnummern für besondere epidemiologische Zwecke zur Spezifizierung möglicher Erreger im Zusammenhang mit J09 Grippe durch zoonotische oder pandemische nachgewiesene Influenzaviren angepasst. Damit Sie diese Kodierhilfen unkompliziert nutzen können, stehen Ihnen ab dem Jahr 2025 für insgesamt 16 Fachgebiete die Zi-Thesauren und Manuale auf der Zi-Homepage unter folgenden Links bereit: https://www.zi.de/thesauren oder https://www.zi.de/manuale
Zum Thema Kodierung möchten wir ergänzend für das Jahr 2025 auf die aktualisierte Zi-Online-Kodierhilfe mit integrierten Hilfetexten zu einzelnen ICD-Kodes hinweisen. Diese finden Sie unter folgendem Link: https://www.kodierhilfe.de/icd/icd-10-gm/suche
Sie finden die Informationen auch auf unserer Homepage unter folgendem Link: https://www.kvsaarland.de/kb/kodierunterstuetzung
Wesentliche Änderungen des OPS-Kodes
Wir verweisen auf unseren Textbeitrag in der KVS Aktuell im Dezember 2024.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Beschluss oder den Praxisnachrichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter den folgenden Links: https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php und https://www.kbv.de/html/1150_72622.php und https://www.kbv.de/html/1150_73460.php
Psychotherapie-Vereinbarung: Neue Regelungen zur Videosprechstunde und zum Kassenwechsel zum 01.01.2025
Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video möglich
Das sind die neuen Regelungen zur Videosprechstunde:
- Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können künftig auch per Video durchgeführt werden. Damit ist ein flexibler Zugang zur Psychotherapie möglich.
- Dem Präsenzkontakt wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen müssen deshalb in der Regel weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden (§ 21 Abs. 3)
Ausnahme: in begründeten Fällen kann die Sprechstunde und probatorische Sitzung auch ausschließlich per Video erfolgen. Dies kann der Fall sein, wenn die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich wünscht oder ein Aufsuchen der Praxis aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Neuaufnahme: im Krisenfall hat die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut für eine geeignete Weiterbehandlung zu gewährleisten sofern dies medizinisch notwendig ist (§ 21 Abs. 6)
Keine erneute Überprüfung bei Kassenwechsel
Der Patient oder die Patientin muss bei der neuen Krankenkasse einen Antrag auf Fortführung der Psychotherapie stellen. Die Krankenkasse verzichtet jedoch auf eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung des bereits durch die Vorkasse genehmigten Therapiekontingents (§ 13 Abs. 6). Dies muss innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Kassenwechsels erfolgen, spätestens bis zur ersten Therapiesitzung. Die KBV stellt Ausfüllhilfen für die Formulare bereit: https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php
Weitere Anpassungen:
- Akutbehandlung: Es wurde klargestellt, dass Therapieeinheiten einer Akutbehandlung nur bei derselben Psychotherapeutin oder demselben Psychotherapeuten angerechnet werden müssen (§ 15 Abs. 3).
- Einbeziehung von Bezugspersonen: Es wurde klargestellt, dass sich die Gruppengröße bei Einbeziehung von Bezugspersonen in Gruppen anhand der Indexpatientinnen oder -patienten ermittelt (§ 18 Abs. 6).
Neue EBM-Leistungen für Patienten mit Verdacht auf Long COVID
Für die Versorgung von Patienten mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID wird zum 1. Januar 2025 ein neuer Abschnitt 37.8 mit fünf Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.
· GOP 37800 für Basis-Assessment durch den koordinierenden Vertragsarzt (164 Punkte/20,33 Euro)
Die Leistung beinhaltet eine ausführliche, strukturierte Anamnese und ausführlicher körperlicher Untersuchung mit Erfassung des neurologischen, des funktionellen und des Ernährungsstatus und ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
· GOP 37801 – Zuschlag zur GOP 37800 (128 Punkte/15,86 Euro)
Für Patienten, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihres Krankheitsverlaufes bestimmte Kriterien erfüllen, erhalten Ärzte einen Zuschlag zum Basis-Assessment.
Eine Abrechnung kann nach Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts gemäß einer der folgenden ICD-10-GM erfolgen:
- U09.9!; U10.9-; U12.9!; G90.80; G93.3; I95.1 und Vorliegen einer schweren Funktionseinschränkung nach den ICD-10-GM: U50.4-, U50.5- oder U51.2- oder dem anhand der Bell-Skala ermittelten Punktwert (≤ 30)
- und/oder Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 4 Wochen aufgrund mindestens einer Erkrankung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 LongCOV-RL
Die GOP 37801 ist bis zu zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
- GOP 37802 – Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt (141 Punkte/17,47 Euro)
Koordinierende Ärzte erhalten außerdem einen Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale, wenn der Patient in dem Quartal durch mindestens einen weiteren Vertragsarzt einer anderen Fachrichtung behandelt wird und die obligaten Leistungsinhalte erfüllt sind. Die GOP 37802 ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- GOP 37804 – Fallbesprechung (86 Punkte/10,66 Euro)
Für die Teilnahme an patientenbezogenen Fallbesprechungen können Ärzte, die an der Versorgung eines Patienten beteiligt sind, die GOP 37804 bis zu fünfmal im Krankheitsfall abrechnen. Die Besprechung kann in Präsenz, per Video oder Telefon stattfinden.
- GOP 37806 – Pauschale für die spezialisierte ambulante Versorgung (219 Punkte/27,14 Euro)
Die Unterstützung und Beratung zur differentialdiagnostischen Abklärung ist nur auf Überweisung von vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, die die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 4 LongCOV-RL erfüllen, berechnungsfähig. BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3Abs. 4 LongCOV-RL erfüllt sind und ein Vertragsarzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM tätig ist, kann die GOP 37806 auch OHNE Überweisung abgerechnet werden sofern sich die Notwendigkeit aus der GOP 37800 ergibt.
Die Gebührenordnungspositionen 37800 bis 37802 können nur berechnet werden von
– Fachärzten für Allgemeinmedizin,
– Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin,
– Praktischen Ärzten,
– Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
– Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben,
– Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin,
– Vertragsärzten gemäß § 6 Abs. 2 LongCOV-RL, sofern für den Patienten bereits vor der Verdachtsdiagnose einer Erkrankung nach § 2 LongCOV-RL aufgrund einer vorbestehenden Erkrankung im Zeitraum der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat und der Vertragsarzt die Koordinationsaufgaben nach § 4 und die Aufgaben nach § 5 LongCOVRL wahrnehmen kann.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte im Beschluss und auf der Homepage der KBV unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/1150_73128.php
Neuaufnahme in den EBM zum 01. Januar 2025 – GOP 02345 und GOP 01966
Der Bewertungsausschuss (BA) hat zum 1. Januar 2025 zwei weitere Leistungen in den EBM aufgenommen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär gezahlt.
· GOP 02345 – Zusatzpauschale für die Gabe von Tofersen (609 Punkte) in den Abschnitt 2.3 EBM
Nurvon Fachärztinnen und Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde und Neurochirurgie berechnungsfähig. Die GOP ist auf höchsten fünfmal im BHF begrenzt.
- GOP 01966 – Zuschlag zu einem implantatbezogenen Eingriff an Hüft- und Kniegelenken (78 Punkte) in den Abschnitt 31.2.4 oder 36.2.4 EBM
Die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten über eine implantatbezogene Maßnahme mit Endoprothesen an Hüft- und/oder Kniegelenken an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Patienteninformation. Die Gebührenordnungsposition 01966 ist im Falle einer Vervollständigung oder Korrektur gemäß § 17 IRegBV einer bereits erfolgten Meldung nicht erneut berechnungsfähig. Nur von Fachärzten für Chirurgie, Orthopädie, Orthopädie und Unfallchirurgie berechnungsfähig.
Die GOP 40162 – Kostenpauschale für die Meldegebühr wurde um die GOP 01966 erweitert. Die Kostenpauschale ist mit 6,24 € bewertet.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte im Beschluss und auf der Homepage der KBV unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php
Neue Leistungen für Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA)
Zum 1. Januar 2025 werden zwei neue Leistungen für die Computertomographie-Koronarangiographie und Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CCTA in den EBM aufgenommen.
Abrechnung im EBM
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über den Abschnitt 34.3.7 EBM.
- GOP 34370 – CT-Koronarangiographie gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL (1285 Punkte)
Die native computertomographische Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Hier erfolgt eine CT-Koronarangiographie mit Kontrastmitteleinbringung und eine EKG-getriggerte Bildakquisition. Zusätzlich ist eine Befunderstellung gemäß § 3 Abs. 4 der Nr. 42der Anlage I der MVV-RL sowie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und – therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V erforderlich.
- GOP 34371 – Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie gemäß der Gebührenordnungsposition 34370 (128 Punkte)
Die Teilnahme an einer interdisziplinären Fallkonferenz zur Entscheidung zum weiteren Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden nach erfolgter CT Koronarangiographie.
Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 34370 ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V.
Die Vergütung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 34370 und 34371 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Beschluss und der Homepage der KBV unter den folgenden Links: https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php und https://www.kbv.de/html/1150_67517.php
Heimdialysen werden ab 1. Januar 2025 stärker gefördert
Zum 01. Januar 2025 haben KBV und GKV-Spitzenverband verschiedene Maßnahmen Förderung von Heimdialysen bei Erwachsenen beschlossen. Zudem werden die Bewertungen aller Dialysekostenpauschalen zum 1. Januar 2025 angehoben. Der im Bewertungsausschuss gefasste Beschluss sieht vor, dass die Kostenpauschalen 40815 bis 40819 für Patienten unter 18 Jahren um 3,85 Prozent steigen.
Zuschlag zur Heimdialyse
Die Kostenpauschalen für über 18-jährige Dialysepatienten (GOP 40825 bis 40838) werden durchschnittlich um 3,0 Prozent erhöht. Insbesondere zur Förderung kleinerer Dialysepraxen und zur Anpassung der Abstaffelungshöhe für große Dialysepraxen werden die Preisstufen 1 und 4 der Kostenpauschalen 40823 und 40824 für Zentrumsdialysen stärker als die anderen Preisstufen angehoben. Mit dem restlichen Geld aus der OW-Steigerung von 3,85 Prozent werden vor allem Heimdialysen bei Erwachsenen gefördert.
Dazu werden drei neue Kostenpauschalen eingeführt:
- GOP 40845 – Zuschlag zur Kostenpauschale 40825 (96,50 Euro)
Zuschlag zur Kostenpauschale 40825 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung (Peritonealdialyse als CAPD oder CCPD oder Heimhämodialyse) für einen Zeitraum von insgesamt 52 Wochen berechnungsfähig.
- GOP 40846 – Zuschlag zur Kostenpauschale 40826 (13,79 Euro)
Zuschlag zur Kostenpauschale 40826 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung (Peritonealdialyse als CAPD oder CCPD), für einen Zeitraum von insgesamt 52 Wochen je durchgeführter Dialyse höchstens dreimal in der Kalenderwoche berechnungsfähig.
- GOP 40847 – Zuschlag zur Kostenpauschale 40827 (32,17 Euro)
Zuschlag zur Kostenpauschale 40827 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung (Heimhämodialyse), für einen Zeitraum von insgesamt 52 Wochen, je durchgeführter Dialyse höchstens zweimal in der Kalenderwoche berechnungsfähig.
Zudem werden Zuschläge für die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse (GOP 40841 und 40842) und die Heimhämodialyse (GOP 40843 und 40844) aufgenommen und damit ein technischer Mehraufwand gegenüber den bisher in den Pauschalen berücksichtigten Kosten vergütet.
Zuschlag zur Nachtdialyse
Neu ist außerdem ein Zuschlag für Nachtdialysen (GOP 40840 / 26,50 Euro). Er wird zusätzlich zu den Kostenpauschalen 40823 oder 40824 je Dialyse bis zu dreimal in der Behandlungswoche gezahlt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KBV unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/1150_73122.php
Änderungen zum 2. Quartal 2025
Vergütung für App “elona therapy Depression” jetzt über EBM
Für die digitale Gesundheitsanwendung „elona therapy Depression“ wurde zum 1. April 2025 eine Zusatzpauschale in den EBM aufgenommen. Verhaltenstherapeuten können darüber die erforderliche Verlaufskontrolle und Auswertung bei Patienten abrechnen, die die App nutzen.
GOP 01479 – Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (7,93 € / 64 Punkte)
- richtet sich an Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen
- Ausführung und Abrechnung bei 18- bis 65-jährigen Patienten mit einer Angsterkrankung, Depression oder hypochondrischen Störungen ergänzend zur ambulanten Psychotherapie
- Bis zu 2-mal im KHF berechnungsfähig
Vergütung für „companion shoulder“
Außerdem wurde zum 1. April 2025 die therapeutische DiGA „companion shoulder“ für Patientinnen und Patienten mit Schulterbeschwerden in der Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte aufgenommen. Ärzte und Psychotherapeuten können mit der Pauschale 86700 (7,93 Euro) die Verlaufskontrolle und Auswertung der App abrechnen.
Bewertung psychotherapeutischer Leistungen bleibt unverändert
Die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen im EBM bleiben in diesem Jahr weitgehend unverändert. Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss nach einer aktuellen Überprüfung beschlossen.
Keine Absenkung der Bewertung der therapeutischen Leistungen
Im Ergebnis kam der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) zu dem Schluss, dass die Bewertungen der Einzel- und Gruppentherapien, der Zuschläge für Kurzzeittherapien, der neuropsychologischen Leistungen sowie der Sprechstunde und Akutbehandlung im EBM nicht angepasst werden. Der GKV-Spitzenverband hatte sie absenken wollen, weshalb die KBV den EBA eingeschaltet hatte.
Absenkung der Strukturzuschläge
Ein anderes Ergebnis ergab die Überprüfung der Strukturzuschläge. Die in der Kostenstrukturerhebung (KSE) des Statistischen Bundesamt für 2022 ausgewiesenen Personalkosten (empirische Personalkosten), die in den Bewertungen der therapeutischen Leistungen enthalten sind, sind deutlich stärker gestiegen als die tariflich vereinbarten Gehälter für Medizinische Fachangestellte (normative Personalkosten) gemäß dem MFA-Tarifvertrag.
Damit sinkt die Differenz aus empirischen und normativen Personalkosten, die über die Strukturzuschläge finanziert werden soll. Die Bewertung wird deshalb zum 1. April um etwa 14 Prozent abgesenkt.
Im Zusammenwirken der Bewertungen von therapeutischen Leistungen und Strukturzuschlägen ist es entsprechend der Rechtsprechung einem vollausgelasteten Psychotherapeuten möglich, die Personalkosten für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft zu finanzieren.
Laut EBA-Beschluss sinkt der Zuschlag auf Einzeltherapien (GOP 35571) von 186 auf 159 Punkte, auf Gruppentherapien (GOP 35572) von 77 auf 66 Punkte und auf Sprechstunden und Akutbehandlungen (GOP 35573) von 95 auf 81 Punkte.
Jährliche Überprüfung der Bewertung
Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Bewertungsausschuss verpflichtet, die Angemessenheit der Bewertung für psychotherapeutische Leistungen zu überprüfen, sobald neue Daten zu den Kosten vorliegen.
Das Statistische Bundesamt legt seine Kostenstrukturanalyse für den medizinischen Bereich neuerdings jährlich vor, sodass die nächste Überprüfung in einem Jahr ansteht.
Strukturzuschlag
Den Zuschlag erhalten Ärzte und Psychotherapeuten, wenn sie im Quartal eine bestimmte Mindestpunktzahl von antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen, neuropsychologische Leistungen, psychotherapeutischen Sprechstunden, Akutbehandlungen und Leistungen der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung abgerechnet haben.
Damit soll gut ausgelasteten Praxen ermöglicht werden, eine Halbtagskraft zur Praxisorganisation zu beschäftigen.
Der Strukturzuschlag ist berechnungsfähig, sobald im Abrechnungsquartal die abgerechnete Mindestpunktzahl der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30932, 30933 (neuropsychologische Leistungen), 35151, 35152, 35173 bis 35179, der GOP der Abschnitte 35.2.1 und 35.2.2 sowie der GOP 37500 das Volumen von 182.084 Punkten überschreitet.
Das heißt: Hat eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut diese Mindestpunktzahl erreicht, erhält sie oder er für jede weitere Therapiestunde, Sprechstunde, Akutbehandlung und/oder gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung einen Strukturzuschlag bis zu einer Maximalpunktzahl von 424.862 Punkten bei vollem Tätigkeitsumfang (die Hälfte bei hälftigem Tätigkeitsumfang).
Für GOP vor Erreichen der Mindestpunktzahl wird kein Zuschlag gezahlt.
Hinweis: Die GOP werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen zugesetzt.
- Strukturzuschlag Einzeltherapie: GOP 35571
- Strukturzuschlag Gruppentherapie (einschließlich gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung): GOP 35572
- Strukturzuschlag Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung: GOP 35573
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KBV unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/1150_73802.php
Demenz: Videofallkonferenz mit Pflegefachkräften wird vergütet
Zur Behandlung von Menschen mit Demenz gibt es ab April 2025 eine neue Gebührenordnungs-position im EBM. Vertragsärzte, die eine patientenorientierte Videofallbesprechung mit Pflegekräften oder Pflegefachkräften durchführen, können diese dann abrechnen.
Die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01443 ist mit 86 Punkten bewertet (10,66 Euro) und drei Mal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Sie wird vorerst für zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und damit zum festen Preis vergütet.
Bisher gibt es im EBM die GOP 01442 für eine Videofallkonferenz mit Pflegekräften oder Pflegefachkräften bei chronisch pflegebedürftigen Patienten, die nur koordinierende Vertragsärzte abrechnen dürfen.
Dagegen kann die neue GOP 01443 durch jeden Vertragsarzt berechnet werden, der einen chronisch pflegebedürftigen Patienten mitbehandelt. Voraussetzung ist mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt innerhalb der letzten drei Quartale einschließlich des aktuellen Quartals.
Die GOP des Abschnitts 30.13 kann bei Vorliegen der nachfolgend bestimmten Erkrankung ebenfalls berechnet werden:
- F00-F02 dementielle Erkrankungen
- G30 Alzheimer-Erkrankung
- G20.1 Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung
- G20.2 Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung
auch bei Patienten, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bisher sind die Leistungen nur bei Patienten ab Beginn des 71. Lebensjahrs und bei Vorliegen von mindestens zwei der genannten geriatrischen Syndrome oder mindestens einem genannten geriatrischen Syndrom und einem Pflegegrad berechnungsfähig.
Weitere Informationen stehen Ihnen unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.kbv.de/html/1150_73622.php
Vergütung der ambulanten Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher ab 1. April
Die Vergütung von Leistungen für die ambulante Komplexversorgung schwer psychisch kranker Kinder und Jugendlicher ab dem 1. April steht fest. Hierzu haben KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband im ergänzten Bewertungsausschuss (ergBA) einen Beschluss zur Aufnahme mehrerer neuer Leistungen in den EBM gefasst (111. Sitzung, schriftliche Beschlussfassung). Nach der ambulanten Komplexversorgung für Erwachsene mit insbesondere schweren psychischen Erkrankungen kann damit auch das Programm für Kinder und Jugendliche starten.
Die neuen Leistungen im Überblick
Der Beschluss sieht vor, dass für die Leistungen der ambulanten Komplexversorgung von Kindern und Jugendlichen zum 1. April ein neuer Abschnitt 37.6 in das EBM-Kapitel 37 aufgenommen wird.
GOP 37600 – Eingangssprechstunde (236 Punkte je vollendete 15 Minuten)
- Höchstens 6-mal im KHF berechnungsfähig
- Davon bis zu 3-mal mit relevanter Bezugsperson ohne Anwesenheit des Patienten
- Berücksichtigung beim Strukturzuschlag
GOP 37610 – Differentialdiagnostische Abklärung (231 Punkte je vollendete 15 Minuten)
- Höchstens 6-mal im KHF berechnungsfähig
- Davon bis zu 3-mal mit relevanter Bezugsperson ohne Anwesenheit des Patienten
GOP 37620 – Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans (448 Punkte, bei einem Team mit mindestens fünf Teilnehmern 627 Punkte)
- Einmal im KHF berechnungsfähig
- Der Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut erhält die höhere Vergütung (GOP 37620: 627 Punkte), wenn zu dem zentralen und erweiterten Team fünf oder mehr Ärzte, Psychotherapeuten und andere an der Versorgung beteiligte Personen gehören. Er muss dies in seiner Abrechnung mit einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung „T“ dokumentieren.
GOP 37625 – Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder Bezugspsychotherapeuten (450 Punkte, bei einem Team mit mindestens fünf Teilnehmern 630 Punkte)
- Einmal im BHF berechnungsfähig
- Der Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut erhält die höhere Vergütung (GOP 37620: 627 Punkte), wenn zu dem zentralen und erweiterten Team fünf oder mehr Ärzte, Psychotherapeuten und andere an der Versorgung beteiligte Personen gehören. Er muss dies in seiner Abrechnung mit einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung „T“ dokumentieren.
GOP 37626 – Zuschlag zur GOP 37625 für Leistungen im Rahmen der Transition (232 Punkte)
- Einmal im BHF berechnungsfähig
- Zweimal im BHF berechnungsfähig mit medizinischer Begründung
- Voraussetzung: Durchführung von mindestens einer Fallbesprechung nach der GOP 37650 mit dem für den Erwachsenenbereich zuständigen Arzt oder Psychotherapeuten in den letzten vier Quartalen vor einer Überleitung in die Erwachsenenversorgung
GOP 37630 – Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person (577 Punkte, ab einem Team mit mindestens fünf Teilnehmern 808 Punkte)
- Einmal im BHF berechnungsfähig
- Der Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeut erhält die höhere Vergütung (GOP 37620: 627 Punkte), wenn zu dem zentralen und erweiterten Team fünf oder mehr Ärzte, Psychotherapeuten und andere an der Versorgung beteiligte Personen gehören. Er muss dies in seiner Abrechnung mit einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung „T“ dokumentieren.
GOP 37635 – Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person (166 Punkte)
- Höchstens 5-mal im BHF berechnungsfähig
GOP 37650 – Fallbesprechung (128 Punkte je vollendete 10 Minuten)
- Höchstens 8-mal im BHF berechnungsfähig
- Kann auch per Video oder Telefon stattfinden
- Berechtigte Abrechnung der Fachgruppen gemäß der vierten Bestimmung zum EBM-Abschnitt 37.6
GOP 37651 – Zuschlag zur GOP 37650 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher oder nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer (128 Punkte je vollendete 10 Minuten)
- Höchstens 8-mal im BHF berechnungsfähig
GOP 37655 – SGB-übergreifende Hilfekonferenz (128 Punkte je vollendete 10 Minuten)
- Höchstens 8-mal im KHF berechnungsfähig
- Kann auch per Video oder Telefon stattfinden
GOP 37656 – Zuschlag zur GOP 37655 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher oder nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer (128 Punkte je vollendete 10 Minuten)
- Höchstens 8-mal im KHF berechnungsfähig
Hinweise zur Abrechnung
Die neuen GOP, ausgenommen die GOP 37650, können ausschließlich Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten berechnen, die nach der KJ-KSVPsych-RL (§ 4 Absatz 1) zur Teilnahme an der Komplexversorgung berechtigt sind. Sie müssen ihre Teilnahme gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erklärt haben (§ 4 Absatz 2).
Die GOP 37620, 37625, 37630, 37635, 37651 und 37656 können nur von Bezugsärzten und Bezugspsychotherapeuten abgerechnet werden. Mit der ergänzenden Regelung wurde zudem festgelegt, dass die GOP 37610 und 37620 nur abgerechnet werden dürfen, wenn im selben Quartal oder dem Quartal davor die GOP 37600 berechnet wurde.
Weitere Anpassungen im EBM
Aufgrund der neuen Leistungen erfolgen weitere Anpassungen im EBM, um beispielsweise die Kennzeichnung von Besuchen oder die Abrechnung von Videofallkonferenzen zu regeln:
- Abgerechnete Besuche (GOP 01410 bis 01413 und 01415) sind zu kennzeichnen, wenn sie im Zusammenhang mit den neuen Leistungen in Abschnitt 37.6 erfolgen. Diese müssen in der Abrechnung mit einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung „L“ dokumentiert werden.
- Die Fallbesprechungen und Hilfekonferenzen (GOP 37650 und 37655) können auch per Video erfolgen. In diesem Fall kann der Vertragsarzt oder -psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert, zusätzlich den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450) abrechnen.
- Psychotherapeutische Gespräche (GOP 22220 und 23220), die im Zusammenhang mit der Versorgung gemäß den Leistungen des Abschnitts 37.6 berechnet werden, sind mit der bundeseinheitlichen Codierung „N“ zu kennzeichnen, bei Videosprechstunden mit „Z“. Sie sind in diesem Fall auch häufiger berechnungsfähig – insgesamt bis zu 25-mal im Behandlungsfall, davon bis zu fünfmal auch mit Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Patienten.
Die neuen Leistungen des Abschnitts 37.6 EBM werden zunächst extrabudgetär finanziert. Außerdem erfolgt die Finanzierung der zusätzlichen Gespräche nach den GOP 22220 und 23220 ab dem 16. Gespräch im Behandlungsfall ebenfalls zunächst extrabudgetär.
Weitere Informationen können sie folgenden Seiten entnehmen:
Zweitmeinung bei Eingriffen bei lokal begrenztem und nichtmetastasiertem Prostatakarzinom
Der G-BA hat festgelegt, dass Patienten sich eine unabhängige zweite Meinung einholen können, wenn ihnen einer von drei möglichen Eingriffen
- chirurgische Entfernung der Prostata (Prostatektomie),
- perkutane Strahlentherapie oder
- interstitielle Brachytherapie
zur Behandlung eines lokal begrenzten Prostatakarzinoms ohne Metastasen empfohlen wurde. Die verfügbaren kurativen Therapieoptionen sind mit einem Risiko für eingriffsbedingte Nebenwirkungen mit Einschränkungen der Lebensqualität behaftet. Bei einem lokal begrenzten und nichtmetastasierten Prostatakarzinom kann anstelle einer der vorgenannten Eingriffe zunächst auch die sogenannte „Aktive Überwachung“ des Tumors mit regelmäßigen Kontrollen empfohlen und so negative Auswirkungen der zuvor genannten drei Eingriffe vermieden werden. Daher soll der Patient bei der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und zu möglichen Therapiealternativen so informiert und beraten werden, dass er selbst eine Entscheidung über das konkrete Vorgehen (Eingriff oder Aktive Überwachung) treffen kann.
Berechtigte Facharztgruppen
Berechtigte Facharztgruppen zur Zweitmeinung sind Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtungen Urologie oder Strahlentherapie nach Genehmigungserhalt berechtigt. Der ergBA hat beschlossen, dass die GOP 01645 zum 1. April 2025 in die Abschnitte 25.1 und 26.1 aufgenommen wird.
Abrechnung und Vergütung
Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei Eingriffen eines lokal begrenzten und nichtmetastasierten Prostatakarzinoms durch den „Erstmeiner“ ist die bundeseinheitliche GOP 01645L vorgesehen.
Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200L zu erfolgen.
Die Leistungen werden befristet auf drei Jahre extrabudgetär vergütet.
Den Beschluss und die Tragenden Gründe sind beim G-BA abrufbar https://www.g-ba.de/beschluesse/
Zweitmeinung vor Eingriffen an der Wirbelsäule: ergBA passt Abrechnungsbestimmung an
Die Abrechnungsbestimmung für das Zweitmeinungsverfahren vor Eingriffen an der Wirbelsäule wird zum 1. April 2025 angepasst.
Eingriffe an der Wirbelsäule
Der ergBA hat die Abrechnungsbestimmung für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren für Eingriffe an der Wirbelsäule angepasst. Ab dem 1. April 2025 können indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte die Gebührenordnungsposition (GOP) 01645 je Operation in Kombination mit jedem Abschnitt der Wirbelsäule und je Indikationsstellung berechnen. Mit Beschluss des G-BA vom 16. September 2021 waren die Bedingungen für Eingriffe an der Wirbelsäule definiert worden. In dem Zusammenhang wurde eine Klarstellung in den Allgemeinen Bestimmungen unter 4.3.9.1 notwendig, dass die GOP 01645 je Operation bei jedem Abschnitt der Wirbelsäule und je Indikationsstellung berechnungsfähig sein soll. Voraussetzung ist dabei die genaue Angabe von Lokalisation und Indikation für den Eingriff über den jeweils spezifischen ICD-10- Kode, um die Zweitmeinungsverfahren voneinander abgrenzen zu können.
Weitere Informationen finden Sie im Beschluss unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php
Anpassungen der Obergrenzen bei der Videosprechstunde sowie die Aufnahme eines neuen Zuschlags für Videosprechstunden
Zur weiteren Flexibilisierung der Videosprechstunde hat der Bewertungsausschuss (BA) mehrere Maßnahmen beschlossen. So entfällt rückwirkend zum 1. Januar 2025 die Obergrenze für die Leistungen, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung auch im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä durchgeführt werden können. Somit wurde die Allgemeine Bestimmung im EBM Nr. 4.3.1 Absatz 6 und der Abschnitt 37.7 EBM aufgrund des Digital-Gesetzes angepasst.
Ab 1. April 2025 wird der Anteil der Behandlungsfälle, die in einem Quartal im Videokontakt ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden, für bekannte Patienten von 30 Prozent auf 50 Prozent angehoben. Für bekannte Patienten erhalten Ärzte und Psychotherapeuten dann einen Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale.
Zur Begriffsdefinition
Bekannte Patienten: Für Patienten, die der Praxis bekannt sind – es hat in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden – wird die Begrenzung von 30 Prozent auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis angehoben.
Unbekannte Patienten: Für Patienten, die der Praxis nicht bekannt sind – es hat in einem der drei Vorquartale kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden oder die Person war noch nie in der Praxis, bleibt die Obergrenze zwar bei 30 Prozent, jedoch ändert sich die Anteilsberechnung. Zukünftig wird der Anteil der Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten im Videokontakt bezogen auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten im persönlichen und Videokontakt berechnet und nicht mehr bezogen auf alle Behandlungsfälle einer Praxis.
Weitere Anpassungen
Für beide Patientengruppen ändert sich eine weitere Bezugsgröße zur Begrenzung der Behandlungsfälle mit ausschließlichem Videokontakt: Ab April 2025 wird die Regelung nicht mehr personenbezogen je Vertragsarzt angewendet, sondern bezogen auf die Praxis (Betriebsstättennummer). Somit können einzelne Ärzte oder Psychotherapeuten die Obergrenze überschreiten, sofern der Anteil der entsprechenden Behandlungsfälle der Praxis noch unterhalb von 30 beziehungsweise 50 Prozent liegt. Bei der Anwendung der Obergrenzen sind wie bisher Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes nicht zu berücksichtigen. Zukünftig sind darüber hinaus auch Behandlungsfälle nicht zu berücksichtigen, bei denen die Patienten gemäß 4.3.10.2 der Allgemeinen Bestimmungen als Terminservicestellen-Akutfälle (TSS-Akutfälle) vermittelt wurden.
Neuer Zuschlag für Videosprechstunden mit bekannten Patienten
GOP 01452 – Zuschlag für die strukturierte Versorgung bei Durchführung
einer Videosprechstunde (30 Punkte)
- nur bei bekannten Patienten berechnungsfähig
- mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde
- kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im aktuellen Quartal
- einmal je Behandlungsfall
- wird von der KV Saarland zugesetzt
Des Weiteren können ab April 2025 auch Nuklearmediziner Videosprechstunden nach dem EBM berechnen. In diesem Zusammenhang wird der Technikzuschlag (GOP 01450) und der Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) abgerechnet.
Die nuklearmedizinische Konsiliarpauschale nach der GOP 17210 ist mit einem Abschlag von 20 Prozent berechnungsfähig, sollte im Behandlungsfall mindestens ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt sein, jedoch kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt. Ärzte kennzeichnen einen solchen Behandlungsfall in der Abrechnung mit der GOP 88220.
Terminvermittlung zum Facharzt nach Videokontakt Vermitteln Haus- oder Kinder- und Jugendärzte Patienten in der Videosprechstunde einen Termin beim Facharzt, so können sie ab dem 1. April 2025 auch dann den Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall (GOP 03008 / 04008) abrechnen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte im Beschluss und auf der Homepage der KBV unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php und https://www.kbv.de/html/videosprechstunde.php
Implantateregister Deutschland: Melde- und Nachweisverpflichtung bei belegärztlichen Operationen
Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die KBV haben sich am 14. Februar 2025 auf eine gemeinsame Empfehlung zur Melde- und Nachweisverpflichtung nach dem Implantateregistergesetz (IRegG) bei belegärztlichen Operationen verständigt.
Verantwortliche Gesundheitseinrichtung bei belegärztlicher Operation
Als verantwortliche Gesundheitseinrichtungen gelten nach IRegG alle Einrichtungen, die eine implantatbezogene Maßnahme durchführen – insbesondere Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen und Arztpraxen. Eine implantatbezogene Maßnahme darf nur von jeweils einer Gesundheitseinrichtung an das IRD übermittelt werden. Diese erhält, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, eine Meldebestätigung, die gegenüber den Kostenträgern als Nachweis dient, dass der Meldepflicht nachgekommen wurde. Ohne diese Meldebestätigung droht gemäß Paragraf 35 IRegG eine Vergütungsminderung.
Die Frage des Vorgehens in Fällen der belegärztlichen Versorgung ist weiterhin noch nicht gesetzlich geregelt. Um dennoch eine einheitliche Umsetzung des IRegG sowohl in der vertragsärztlichen als auch in der privatärztlichen Versorgung sicherzustellen, haben sich GKV-Spitzenverband, PKV, DKG und KBV auf eine gemeinsame Empfehlung verständigt.
Demnach fungiert bei implantatbezogenen Maßnahmen, die durch Belegärzte durchgeführt werden, das Krankenhaus, in dem die implantatbezogene Maßnahme durchgeführt wird, als verantwortliche Gesundheitseinrichtung im Sinne von Paragraf 2 Nummer 5 IRegG. Die Empfehlung wurde rückwirkend für Leistungen für Patienten und Patientinnen, die ab dem 1. Juli 2024 stationär aufgenommen wurden, formuliert.
Pflichten des Krankenhauses
Das Krankenhaus erfüllt alle Pflichten der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung, die durch das IRegG und die IRegBV vorgegeben sind, insbesondere die Meldung nach den Paragrafen 16 und 17 IRegG. Klarstellung zur Vergütung des Aufwandes, zur Nachweispflicht und zur Minderung der Leistungsvergütung bei Nichterfüllung der Nachweispflicht. Das Krankenhaus rechnet nach Paragraf 34 IRegG den Aufwand ab, der sich aus der Erfüllung der Pflichten nach dem IRegG ergibt. Die Nachweispflicht gemäß Paragraf 36 IRegG beziehungsweise eine mögliche Vergütungsminderung gemäß Paragraf 35 IRegG treffen das Krankenhaus. Das bedeutet für die Abrechnung belegärztlicher Leistungen mit der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung:
Diese Nicht-Vorlage führt nicht zu einer Vergütungsminderung nach Paragraf 35 IRegG.
Der Belegarzt erhält keine Meldebestätigung nach Paragraf 4 Absatz 3 IRegG und legt sie demzufolge bei der Abrechnung seiner Leistungen nicht vor.
- Der Belegarzt berechnet keine Zuschläge nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01965 und 01966 EBM.
Mitwirkung des Belegarztes
Das Krankenhaus und der Belegarzt vereinbaren im Innenverhältnis das Nähere zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der Pflichten der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung, eine eventuelle Beteiligung an der dafür erhaltenen Vergütung und eine mögliche Regressnahme bei einer Verletzung der Pflichten nach dem IRegG und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass der dargestellte Konsens einen Empfehlungscharakter ohne präjudizierende Wirkung trägt.
Meldung abrechnen
Die neue GOP 01965 rechnen Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie als Zuschlag zu einem Eingriff bei Brustimplantaten nach Unterabschnitt 31.2.2 (ambulante Eingriffe an der Körperoberfläche) oder 36.2.2 (belegärztliche Eingriffe an der Körperoberfläche) je Meldung an das Implantateregister ab. Praxen erhalten von der Implantateregisterstelle nach erfolgter Meldung der implantatbezogenen Maßnahme unverzüglich eine elektronische Meldebestätigung (u.a. Melde-ID, Hash-String und Hash-Wert) über die Erfüllung der Meldepflicht.
Die Melde-ID geben Praxen für die Abrechnung in der Feldkennung 5050, den Hash-String Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht) in der FK 5051 und den Hash-Wert in der FK 5052 an.
Melden an das Implantateregister Deutschland (IRD)
Vor der ersten Meldung, muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnahmen durchführt, einmalig selbst beim IRD registrieren. Das IRD erläutert das Meldeverfahren und hat dafür eine Webanwendung bereitgestellt. Die URL https://rst.ir-d.de/registration ist nurinnerhalb der Telematikinfrastruktur aufrufbar. Daher ist es für die Selbstregistrierung erforderlich, dass sich die Gesundheitseinrichtung mit ihrer SMC-B (Institutionskarte) in der Telematikinfrastruktur anmeldet.
Erfasst werden mit der Selbstregistrierung folgende Daten:
- Art der Gesundheitseinrichtung (Krankenhaus, Arztpraxis)
- Name der Gesundheitseinrichtung
- Telematik-ID (TID)
- Adressdaten
- zentrale, nicht personalisierte E-Mail-Adresse
- IK und/oder BSNR (falls vorhanden)
- Standort-ID (falls vorhanden)
Jede Gesundheitseinrichtung erhält ein eigenes IRD-Kennzeichen, das unter anderem für die Datenübermittlung benötigt wird und verpflichtender Bestandteil jeder Meldung ist. Um implantatbezogene Maßnahmen weitgehend automatisiert melden zu können, benötigen Praxen eine Meldekomponente, die in das jeweilige Primärsystem (Krankenhausinformations- oder Praxisverwaltungssystem) integriert ist. Ansprechpartner dafür sind die jeweiligen Softwarehersteller.
Früherkennungskoloskopie jetzt auch schon für Frauen ab 50
Beim Darmkrebs-Screening-Programm können ab 1. April 2025 auch Frauen ab dem Alter von 50 Jahren eine Früherkennungskoloskopie in Anspruch nehmen.
Bislang hatten Frauen erst ab 55 Jahren Anspruch auf zwei Früherkennungskoloskopien im Mindestabstand von zehn Jahren. Mit der Absenkung der Altersgrenze hat der G-BA die Anspruchsberechtigung von Männern und Frauen angeglichen.
Außerdem hat das Gremium die Intervallvorgaben für die immunologischen Tests (iFOBT) auf nicht sichtbares Blut im Stuhl vereinheitlicht. Ab April können Frauen und Männer ab 50 Jahren, die im Früherkennungsprogramm keine Darmspiegelung wahrnehmen möchten, alternativ alle zwei Jahre einen iFOB-Test machen. Bisher konnte dieser Test im Alter von 50 bis 54 Jahren jährlich erfolgen, ab dem Alter von 55 Jahren im Zwei-Jahres-Abstand.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgenden Links: https://www.kbv.de/html/1150_74301.php und https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php
Höhere Kostenpauschalen für Vakuumversiegelung bei Wunden
Die Kostenpauschalen für die Verbrauchsmaterialien zur Vakuumversiegelungstherapie von Wunden werden zum 1. April erhöht.
Für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Behandlung entsprechend der Gebührenordnungsposition 02314 (Zusatzpauschale für die Vakuumversiegelungstherapie) erhalten Ärztinnen und Ärzte künftig:
Kostenpauschale 40901 (Wundfläche bis einschließlich 20 cm²)
- Bewertung ab 1. April 2025: 91,14 Euro
- Bewertung bisher: 65,49 Euro
Kostenpauschale 40902 (Wundfläche größer als 20 cm²)
- Bewertung ab 1. April 2025: 94,27 Euro
- Bewertung bisher: 71,39 Euro
Die Anhebung der Kostenpauschalen wurde notwendig, da die Preise der entsprechenden Materialien zur Vakuumversiegelung stark gestiegen sind.
Informationen dazu finden Sie auch im Beschluss und auf der Homepage der KBV unter folgenden Links: https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php und https://www.kbv.de/html/1150_74278.php
Wirtschaftlichkeitsbonus Labor: Fallwerte angepasst
Die begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor werden für alle Arztgruppen abgesenkt. Damit werden die Fallwerte an die seit 1. Januar 2025 geltende neue Bewertung von Laborleistungen angepasst.
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) soll erreicht werden, dass die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus, den Ärztinnen und Ärzte bei wirtschaftlicher Veranlassung und Erbringung von Laborleistungen maximal erhalten können, unverändert bleibt.
Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus
Zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus gibt es zwei entscheidende Parameter: Die tatsächlich veranlassten und die eigenerbrachten Laborleistungen der EBM-Abschnitte 32.2 (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen) und 32.3 (Spezielle Untersuchungen) der Praxis sowie die arztgruppenspezifischen begrenzenden Fallwerte. Letztere geben vor, wie hoch die durchschnittlichen Laborkosten je Fall sein dürfen, um den Wirtschaftlichkeitsbonus zu erhalten.
Dabei gibt es für jede Fachgruppe zwei Werte: einen unteren begrenzenden Fallwert – bis zu dem erhalten Ärztinnen und Ärzte den Bonus in voller Höhe – und einen oberen begrenzenden Fallwert – ab dem erhalten sie keinen Bonus. Liegen die Laborkosten der Praxis zwischen beiden Werten, wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig ausgezahlt.
Die Abrechnung erfolgt mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 32001. Sie wird von der Kassenärztlichen Vereinigung zugesetzt und je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch vergütet.
Weitere Anpassungen
Darüber hinaus hat der BA klargestellt, dass die Abrechnungsausschlüsse der zum 1. Januar 2025 in den EBM aufgenommenen GOP für das laborärztliche Honorar beziehungsweise die Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen neben der Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale auch für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gelten.