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Neue Leistungen für Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA)

(KVS Fax-News vom 17.12.2024)

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

Zum 1. Januar 2025 werden zwei neue Leistungen für die Computertomographie-Koronarangiographie und Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CCTA in den EBM aufgenommen.

Abrechnung im EBM

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über den Abschnitt 34.3.7 EBM.

  • GOP 34370 – CT-Koronarangiographie gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL (1285 Punkte)

Die native computertomographische Darstellung des Herzens mit Bestimmung des Koronarkalks ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Hier erfolgt eine CT-Koronarangiographie mit Kontrastmitteleinbringung und eine EKG-getriggerte Bildakquisition. Zusätzlich ist eine Befunderstellung gemäß § 3 Abs. 4 der Nr. 42der Anlage I der MVV-RL sowie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und – therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V erforderlich.

  • GOP 34371 – Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronarangiographie gemäß der Gebührenordnungsposition 34370 (128 Punkte)

Die Teilnahme an einer interdisziplinären Fallkonferenz zur Entscheidung zum weiteren Vorgehen bei unklaren oder komplexen Befunden nach erfolgter CT Koronarangiographie.

Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 34370 ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V.

Die Vergütung der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 34370 und 34371 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Beschluss und der Homepage der KBV unter den folgenden Links:

https://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php

https://www.kbv.de/html/1150_67517.php

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Kassenärztliche Vereinigung Saarland

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