(KVS Fax-News vom 17.12.2024)
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
für die Versorgung von Patienten mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID wird zum 1. Januar 2025 ein neuer Abschnitt 37.8 mit fünf Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.
- GOP 37800 für Basis-Assessment durch den koordinierenden Vertragsarzt (164 Punkte/20,33 Euro)
Die Leistung beinhaltet eine ausführliche, strukturierte Anamnese und ausführlicher körperlicher Untersuchung mit Erfassung des neurologischen, des funktionellen und des Ernährungsstatus und ist einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
- GOP 37801 – Zuschlag zur GOP 37800 (128 Punkte/15,86 Euro)
Für Patienten, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihres Krankheitsverlaufes bestimmte Kriterien erfüllen, erhalten Ärzte einen Zuschlag zum Basis-Assessment.
Eine Abrechnung kann nach Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts gemäß einer der folgenden ICD-10-GM erfolgen:
- U09.9!; U10.9-; U12.9!; G90.80; G93.3; I95.1 und Vorliegen einer schweren Funktionseinschränkung nach den ICD-10-GM: U50.4-, U50.5- oder U51.2-
- und/oder Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 4 Wochen aufgrund mindestens einer Erkrankung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 LongCOV-RL
Die GOP 37801 ist bis zu zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
- GOP 37802 – Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt (141 Punkte/17,47 Euro)
Koordinierende Ärzte erhalten außerdem einen Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale, wenn der Patient in dem Quartal durch mindestens einen weiteren Vertragsarzt einer anderen Fachrichtung behandelt wird und die obligaten Leistungsinhalte erfüllt sind. Die GOP 37802 ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- GOP 37804 – Fallbesprechung (86 Punkte/10,66 Euro)
Für die Teilnahme an patientenbezogenen Fallbesprechungen können Ärzte, die an der Versorgung eines Patienten beteiligt sind, die GOP 37804 bis zu fünfmal im Krankheitsfall abrechnen. Die Besprechung kann in Präsenz, per Video oder Telefon stattfinden.
- GOP 37806 – Pauschale für die spezialisierte ambulante Versorgung (219 Punkte/27,14 Euro)
Die Unterstützung und Beratung zur differentialdiagnostischen Abklärung ist nur auf Überweisung von vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, die die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 4 LongCOV-RL erfüllen, berechnungsfähig. BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3Abs. 4 LongCOV-RL erfüllt sind und ein Vertragsarzt gemäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM tätig ist, kann die GOP 37806 auch OHNE Überweisung abgerechnet werden sofern sich die Notwendigkeit aus der GOP 37800 ergibt.
Die Gebührenordnungspositionen 37800 bis 37802 können nur berechnet werden von
– Fachärzten für Allgemeinmedizin,
– Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin,
– Praktischen Ärzten,
– Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
– Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben,
– Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin,
– Vertragsärzten gemäß § 6 Abs. 2 LongCOV-RL, sofern für den Patienten bereits vor der Verdachtsdiagnose einer Erkrankung nach § 2 LongCOV-RL aufgrund einer vorbestehenden Erkrankung im Zeitraum der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat und der Vertragsarzt die Koordinationsaufgaben nach § 4 und die Aufgaben nach § 5 LongCOVRL wahrnehmen kann.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte im Beschluss und auf der Homepage der KBV unter folgendem Link:
https://www.kbv.de/html/1150_73128.php
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Kassenärztliche Vereinigung Saarland