Neue Regelungen zur Videosprechstunde und zum Kassenwechsel zum 01.01.2025
Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video möglich
Das sind die neuen Regelungen zur Videosprechstunde:
- Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können künftig auch per Video durchgeführt werden. Damit ist ein flexibler Zugang zur Psychotherapie möglich.
- Dem Präsenzkontakt wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen müssen deshalb in der Regel weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden (§ 21 Abs. 3)
Ausnahme: in begründeten Fällen kann die Sprechstunde und probatorische Sitzung auch ausschließlich per Video erfolgen. Dies kann der Fall sein, wenn die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich wünscht oder ein Aufsuchen der Praxis aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Neuaufnahme: im Krisenfall hat die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut für eine geeignete Weiterbehandlung zu gewährleisten sofern dies medizinisch notwendig ist (§ 21 Abs. 6)
Keine erneute Überprüfung bei Kassenwechsel
Der Patient oder die Patientin muss bei der neuen Krankenkasse einen Antrag auf Fortführung der Psychotherapie stellen. Die Krankenkasse verzichtet jedoch auf eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung des bereits durch die Vorkasse genehmigten Therapiekontingents (§ 13 Abs. 6). Dies muss innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Kassenwechsels erfolgen, spätestens bis zur ersten Therapiesitzung.
Die KBV stellt Ausfüllhilfen für die Formulare bereit: www.kbv.de/html/27068.php
Weitere Anpassungen:
- Akutbehandlung: Es wurde klargestellt, dass Therapieeinheiten einer Akutbehandlung nur bei derselben Psychotherapeutin oder demselben Psychotherapeuten angerechnet werden müssen (§ 15 Abs. 3).
- Einbeziehung von Bezugspersonen: Es wurde klargestellt, dass sich die Gruppengröße bei Einbeziehung von Bezugspersonen in Gruppen anhand der Indexpatientinnen oder -patienten ermittelt (§ 18 Abs. 6).
- Genehmigungsvoraussetzungen: Bei Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kann der Nachweis für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen sowohl durch eine Zusatzqualifikation (§ 9 Psychotherapie-Vereinbarung) als auch durch die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Zusatzbezeichnung oder anderer Bescheinigung der fachlichen Befähigung der Psychotherapeutenkammer erfolgen.
Die Änderungen im EBM werden noch vorgenommen. Hierzu werden wir separat informieren.