Zuzahlungsbeträge für in der Arztpraxis erbrachte physikalisch-medizinische Leistungen nach EBM Kapitel 30.4

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Bei ärztlich durchgeführten Heilmittelbehandlungen, zum Beispiel Massagetherapien oder Krankengymnastik, müssen Praxen ab 1. April 2024 höhere Zuzahlungsbeträge von ihren gesetzlich versicherten Patienten einziehen.

In einer Übersicht haben wir die Heilmittel aufgelistet, die als ärztliche Leistungen aus dem EBM-Kapitel 30.4 Physikalische Therapie durchgeführt und abgerechnet werden können. Daneben steht der jeweilige Zuzahlungsbetrag, der ab dem 1. April 2024 von den Praxen pro Behandlung und bei Gruppenbehandlungen pro Patient einzubehalten ist

GOPBeschreibungGesetzlicher Zuzahlungsbetrag pro ärztlicher Behandlung
Ab 2. Quartal 2023Ab 2. Quartal 2024
30400Massagetherapie1,91 Euro2,03 Euro
30402Unterwasserdruckstrahlmassage2,97 Euro3,17 Euro
30410Atemgymnastik (Einzelbehandlung)2,61 Euro2,78 Euro
30411Atemgymnastik (Gruppenbehandlung)1,17 Euro1,24 Euro
30420Krankengymnastik (Einzelbehandlung)2,61 Euro2,78 Euro
30421Krankengymnastik (Gruppenbehandlung)1,17 Euro1,24 Euro
Die oben genannten Zuzahlungsbeträge sind je erbrachter Leistung zu erheben. Kennzeichnung der vorgenannten Gebührennummern mit “A” für die Fälle, in denen keine Zuzahlung zu leisten ist (Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Patienten mit Befreiungsausweis)
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer verpflichtet ist, im SGB V festgesetzte Zuzahlungsbeträge (z.B. für Massagen, Krankengymnastik etc. pp.) vom Versicherten einzuziehen. Ein Verzicht auf Zuzahlungsbeiträge ist demnach nicht zulässig.

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