Hybrid DRG

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Zum 1. Januar 2024 trat die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) nach § 115f SGB V in Kraft. Die Verordnung trat in Kraft, obwohl es noch keine Abrechnungsbestimmungen gab. Für den vertragsärztlichen Bereich haben KBV und GKV-Spitzenverband diese nun festgelegt, sie gelten rückwirkend ab dem 01. Januar 2024.

Damit können Vertragsärzte die Fallpauschalen für bestimmte Eingriffe (bestimmte Hernien-Eingriffe, die Entfernung von Harnleitersteinen, Ovariektomien, Arthrodesen der Zehengelenke und die Exzision eines Sinus pilonidalis) jetzt abrechnen.

Die Abrechnung der Hybrid-DRG kann im Jahr 2024 nur bei gesetzlich krankenversicherten Patienten (GKV) erfolgen. Eine Abrechnung über sonstige Kostenträger (Jugendamt, Sozialamt, Bundeswehr usw.) ist erst ab dem Jahr 2025 möglich.

Zum Hintergrund: Ziel der BMG-Verordnung ist es, die Ambulantisierung stationär erbrachter Leistungen zu fördern. Hierzu soll eine einheitliche Vergütung festgelegter Leistungen für Vertragsärztinnen bzw. -ärzte und Krankenhäuser realisiert werden – unabhängig davon, ob die Eingriffe ambulant oder stationär durchgeführt wurden. Die Verordnung tritt zum 31.12.2024 außer Kraft. Auf Bundesebene verhandeln die Vertragspartner an einem Folgekatalog mit entsprechenden Leistungen.

Abrechnungsvorgaben

Erteilung einer Abrechnungsbeauftragung
Damit wir die Abrechnung der nach Hybrid DRG erbrachten Eingriffe für Sie übernehmen können, müssen Sie uns zunächst beauftragen. Das Formular zur Abrechnungsbeauftragung finden Sie im Download.

Grouper-Software für die Abrechnung
Zudem wird ein sogn. Grouper benötigt, der bislang nur im stationären Bereich eingesetzt wird. Laut Hybrid-DRG-Verordnung müssen Grouper dem „Definitionshandbuch ‚aG-DRG German Diagnosis Related Groups Version 2024“ des InEK entsprechen. Mit der Software ermitteln sie, ob ein Eingriff einer Hybrid-DRG zugewiesen werden kann. Dazu geben sie das Alter, die OPS-Kodes und die ICD-10-Kodes der Haupt- und Nebendiagnosen an, wenn sie einen Eingriff aus dem Leistungsbereich der Hybrid-DRG-Verordnung vorgenommen haben. Gegebenenfalls sind weitere Angaben einzutragen. Hierbei sind die Deutschen Kodierrichtlinien anzuwenden. Löst der Grouper eine Fallpauschale aus, kann der Eingriff mit der Hybrid-DRG abgerechnet werden. Eine Übersicht der Grouper, die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zertifiziert sind, finden Sie auf der Webseite des InEK:
https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2024/grouper-zertifizierung/grouper-zertifizierung-2022-2024

Grouper im Mitgliederbereich der KV Saarland

Unter unten aufgeführtem Button finden Sie im Mitgliederbereich der Homepage der KV Saarland einen zertifizierten Grouper. Dieser wird Ihnen kostenfrei zur Verfügung gestellt und kann ab sofort zur Ermittlung der Hybrid DRG genutzt werden (bitte hierzu im Mitgliederbereich einloggen, weitere Infos zum Mitgliederbereich finden Sie hier).

Leistungen die im Kalenderjahr 2024 erbracht werden-Übergangsregelung der Abrechnung

Aufgrund der erforderlichen Vorlaufzeiten für die Anpassung der technischen Prozesse können die Krankenkassen das Verfahren nicht unmittelbar umsetzen, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2025. Aus diesem Grund haben sich die Verhandlungspartner verständigt, die Abrechnung im Falle der Beauftragung der Kassenärztlichen Vereinigung übergangsweise über die Quartalsabrechnung laufen zu lassen. D. h. während dieser Zeit können Sie weiterhin den herkömmlichen Abrechnungsweg nutzen. Sie rechnen alle Eingriffe die Sie in diesem Jahr nach Paragraf 115f SGB V durchführen, mit Ihrer jeweiligen Quartalsabrechnung ab. Dazu geben Sie in Ihrer Abrechnung die jeweils ermittelte neue Pseudo-Gebührenordnungsposition (siehe Anlage 1 zur Hybrid-DRG-Verordnung) an.

Fälle aus Vorquartalen (Nachzüglerfälle) können in begründeten Einzelfällen bis zum Ablauf eines Jahres – vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind – zur Abrechnung gebracht werden (spätestens 4 Quartale). Fälle mit Leistungen der Hybrid-DRG aus dem Jahr 2024, sind somit bis spätestens Quartal 4/2025 einzureichen.

Für jede Hybrid-DRG Fallpauschale gibt es eine Pseudo-GOP, diese stehen mit dem Update für das 2.Quartal 2024 in den PVS bereit (siehe Anlage; OPS-Codes siehe Anlage 1 der Hybrid-DRG Verordnung).Es ist zwingend erforderlich, die zugehörige Hauptdiagnose wie folgt zu kennzeichnen: #H_ICD-Schlüssel# (z.B.: #H_K40.00#).Diese Kennzeichnung erfolgt immer in der Feldkennung 5009 (freier Begründungstext), neben der abzurechnenden Pseudo-GOP für die Hybrid-DRG. Der zum Eingriff zugehörige OPS-Code ist neben der Pseudo-GOP in der Feldkennung 5035 (OPS-Code) anzugeben.

Weitere Inhalte der Abrechnungsvereinbarung

In der Abrechnungsvereinbarung ist ferner geregelt, dass die Hybrid-DRG nur von einem am Eingriff beteiligten Arzt abgerechnet werden darf, zum Beispiel vom Operateur oder auch vom Anästhesisten Dieser muss das Honorar laut Hybrid-DRG-Verordnung mit den beteiligten Kolleginnen und Kollegen teilen. Die Fallpauschale ist immer nur einmal berechnungsfähig und umfasst:

• Anästhesie
• Operation
• perioperatives Labor (einschließlich Pathologie)
• intraoperative und unmittelbar postoperative Röntgenleistungen
• alle Sachkosten, die im unmittelbaren Kontext zur Operation stehen
• postoperative Überwachung
• alle Leistungen die unmittelbar mit der OP verbundenen sind und in der operierenden Einrichtung durchgeführt werden

Die postoperative Behandlung, die bei einem der Eingriffe erforderlich werden kann, ist grundsätzlich nicht von der Hybrid-DRG umfasst und kann nach EBM abgerechnet werden.

Nach der Vereinbarung von KBV und GKV-Spitzenverband dürfen die Abrechnungsdaten nur elektronisch übermittelt werden.

Leistungen die ab dem Jahr 2025 erbracht werden

Ab dem Jahr 2025 erfolgt die Abrechnung nach den Vorgaben der technischen Anlage zur Hybrid-DRG- Abrechnungsvereinbarung.

Neuer Abrechnungsweg und Erweiterung des Leistungskataloges aus dem Kalenderjahr 2025:

Die Übergangsregelung nach § 5 der Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung entfällt für Leistungen, die ab dem 01.01.2025 erbracht werden. Demnach können diese Leistungen ab dem 1. Quartal 2025 nicht mehr mit den Abrechnungsziffern 83001 bis 83012 über die Quartalsabrechnung eingereicht werden.

Ab dem Jahr 2025 kennzeichnet die Praxis auf dem Abrechnungsschein alle Hybrid-DRG-Fälle nach § 115f SGB V mit der Pseudo-GOP 88115F. Eine Kennzeichnung erfolgt nur am Tag der Operation. Um die Abrechnung der Hybrid-DRG-Pauschalen für weitere beteiligte Ärzte eindeutig zu kennzeichnen, muss auf der Überweisung die Zusatzkennzeichnung mit der Pseudo-GOP 88115F, der OP-Tag sowie der Haupt-OPS-Code angegeben werden.

Sie können diese Leistungen ab dem 03.02.2025 im monatlichen Rhythmus per Upload im KVS-Online-Portal bei uns einreichen.

Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Abrechnung spätestens sechs Monate nach Beendigung eines Hybrid-DRG-Abrechnungsfalls erfolgen soll (vgl. § 3 Absatz 1 der Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung).

  • Erweiterter Leistungskatalog:

Ab 2025 sind ca. 100 weitere Eingriffe aus sieben Leistungsbereichen über die Hybrid-DRG-Verordnung abrechenbar:

  • Endoskopische Eingriffe an der Galle, Leber und Pankreas
  • Proktologische Eingriffe an Analfisteln
  • Eingriffe an Hoden und Nebenhoden
  • Brusterhaltende Eingriffe der Mammachirurgie
  • Osteosynthetische Versorgung von Klavikulafrakturen
  • Erweiterung der Leistungen aus dem Bereich der Hernienchirurgie
  • Operationen am Sinus pilonidalis

Alle bisherigen Hybrid-DRG werden ab dem 1. Januar 2025 besser vergütet. Die Steigerungsraten gegenüber 2024 liegen zwischen 1,8 und 15,6 Prozent.

Weitere Informationen ab dem 01.01.2025 finden Sie auf der Homepage der KBV unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/1150_73298.php

Allgemeine Informationen

In der Hybrid-DRG-Vereinbarung des BMG sind die Operationen aufgeführt, die nach den neuen Hybrid-DRG vergütet werden. Diese finden Sie auf der Homepage der KBV unter folgendem Link: https://www.kbv.de/html/71919.php

Abrechnung von pathologischen Leistungen innerhalb der Hybrid-DRG

Aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist die weiterführende Diagnostik/ Stufendiagnostik bei malignen Befunden nicht mehr Bestandteil der Hybrid DRG. Die Abrechnung dieser erfolgt über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).

Keine Wahlmöglichkeit zwischen Hybrid-DRG und EBM
Die Vereinbarung sieht keine Wahlmöglichkeit zwischen EBM-Abrechnung und Hybrid-DRG vor. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Krankenhausversorgungsstärkungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Konkret heißt das: Gibt es für einen Eingriff eine Hybrid-DRG, ist die Abrechnung des Eingriffs nach EBM nicht möglich.

Abrechnungsbeispiel 1:
Ein 53-jähriger gesunder Mann ohne Nebendiagnosen hat Beschwerden bei einer linksseitigen Inguinalhernie. Der Patient bekommt einen einseitigen Hernienverschluss, offen chirurgisch, ohne weitere Maßnahmen.
Diese Basisinformationen geben Sie in den Grouper ein:
Diagnosen (ICD-10-GM 2024): Kode/Bezeichnung
K40.90 L – Hernia inguinalis, einseitig oder ohne Seitenangabe, 
ohne Einklemmung und ohne Gangrän: Nicht als Rezidivhernie bezeichnet
Prozeduren (OPS-Version 2024): Kode/Bezeichnung
5-530.03 L – Verschluss einer Hernia inguinalis: Offen chirurgisch, ohne plastischen Bruchpfortenverschluss: Ohne weitere Maßnahmen
Ergebnis:
Mit diesen Angaben wird in die Hybrid-DRG G24M gegroupt. Die entsprechende Pseudo-GOP für die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung lautet 83003.
(G24M – Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, ohne beidseitigen Eingriff, ohne komplexen Eingriff, Alter > 13 Jahre o. ohne äußerst schwere o. schwere CC)
Hinweise:
Als Basisinformationen sind in den Grouper die Diagnose, die den Eingriff begründet hat = Hauptdiagnose in Form der ICD-10-GM und die dazugehörige Prozedur in Form des OPS-Kodes einzutragen. Eine Angabe der Zusatzkennzeichen für die Diagnosesicherheit ist nicht erforderlich. Bei Operationen an paarigen Organen ist die Angabe der Zusatzkennzeichen für die Seitenangabe am OPS-Kode verpflichtend.
Weitere Informationen, die anzugeben sind, wären das Geschlecht und das Alter der operierten Person.
Als Verweildauer ist stets 1 festzulegen, um nach derzeitiger Festlegung eine Hybrid-DGR zu erreichen.
Je nach Grouper ist darauf zu achten, dass alle Felder belegt sind. Dies kann auch bei nicht benötigten Angaben wie der Beatmungszeit eine „0“ sein.

Abrechnungsbeispiel 2:
Ein zwölfjähriger Junge hat eine beidseitige Inguinalhernie. Das Kind bekommt einen beidseitigen Hernienverschluss.
Diese Basisinformation geben Sie in den Grouper ein:
Diagnosen (ICD-10-GM 2024): Kode/Bezeichnung
K40.20 – Doppelseitige Hernia inguinalis, ohne Einklemmung und ohne Gangrän: Nicht als Rezidivhernie bezeichnet
Prozeduren (OPS-Version 2024): Kode/Bezeichnung
5-530.03 B – Verschluss einer Hernia inguinalis: Offen chirurgisch, ohne plastischen Bruchpfortenverschluss: Ohne weitere Maßnahmen
Ergebnis:
Mit diesen Angaben wird in die Hybrid-DRG G24N gegroupt. Die entsprechende Pseudo-GOP für die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung lautet 83002.
(G24N – Eingriffe bei Hernien ohne plastische Rekonstruktion der Bauchwand, mit beidseitigem oder komplexem Eingriff o. Alter < 14 Jahre mit äußerst schweren o. schweren CC)
Hinweise:
Durch die Angabe des Zusatzkennzeichens „B“ für den beidseitigen Eingriff wird eine höher vergütete Hybrid-DRG angesteuert. 
Die Altersangabe spielt ebenfalls eine Rolle bei der Festlegung von Hybrid-DRGs.
Gruppierungsrelevante Kriterien können auch unter anderem weitere Erkrankungen und/oder gleichzeitig durchgeführte Eingriffe sein. 

Abrechnung von prä- und postoperativen Leistungen (weiterhin bis 31. Dezember 2025 gültig)

Die ursprünglich bis zum 31.12.2024 befristeten EBM-Regelungen zu den präoperativen GOP und postoperativen Behandlungskomplexen neben Hybrid-DRG gelten bis zum 31. Dezember 2025 weiter. Neu ist, dass die GOP 88110 künftig ab dem 01.01.2025 bei allen postoperativen Behandlungen im Zusammenhang mit einem Eingriff nach Paragraf 115f SGB V anzugeben ist. Die Berechnungsausschlüsse für bestimmte OPS-Kodes der Kleinchirurgie werden aufgehoben.

Präoperative Leistungen des Abschnitts 31.1.2

Durch die Aufnahme einer dritten Bestimmung zum EBM-Abschnitt 31.1.1 EBM wird klargestellt, dass Vertragsärzte präoperative Leistungen im Zusammenhang mit Eingriffen gemäß der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung nach § 115f SGB V nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.1.2 berechnen können.

Zur Abrechnung der präoperativen Leistungen des Abschnitts 31.1 ist es keine Voraussetzung, dass die Leistungen außerhalb der Einrichtung durchgeführt werden, in der die Operation erfolgt. Der entsprechende Passus in der dritten Bestimmung zum Abschnitt 31.1.1 EBM wurde gestrichen.

Somit kann beispielsweise ein Hausarzt die GOP 31010 bis 31013 auch dann abrechnen, wenn er Teil eines Medizinischen Versorgungszentrums ist, in dem eine weitere Fachgruppe Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung durchführt und berechnet (siehe hierzu Beschluss Teil B aus der 720.Sitzung des BA).

Postoperative Leistungen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3

Für postoperative Leistungen gibt es eine neue Nr. 6 der Präambel zum Abschnitt 31.4.1 EBM. Sie regelt, dass Vertragsärzte für postoperative Behandlungen im Zusammenhang mit Eingriffen entsprechend der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung die Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 abrechnen können.

Hierfür gilt

Die berechnungsfähige GOP des Abschnitts 31.4.3 richtet sich nach dem OPS-Kode des durchgeführten Eingriffs und dessen Zuordnung gemäß Anhang 2 zum EBM.

Für OPS-Kodes der Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung, die nicht im Anhang 2 des EBM enthalten sind, sind folgende GOP abweichend von der jeweiligen Leistungslegende und unter Angabe der GOP 88110 berechnungsfähig:

  • GOP 31600 für Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs
  • GOP 31611 für Operateure
  • GOP 31610 für Ärzte im fachärztlichen Versorgungsbereich, die auf Überweisung des Operateurs die postoperative Behandlung übernehmen

Erfolgt der Eingriff nach § 115f SGB V durch ein Krankenhaus, können Ärzte die GOP des Abschnitts 31.4.2 oder 31.4.3 abweichend von der Leistungslegende und Satz 1 der Nr. 1 der Präambel 31.4.1 ohne Überweisung des Operateurs abrechnen.

Für die Eingriffe 5-490.0, 5-490.x, 5-490.y, 5-491.0, 5-492.1, 5-561.2, 5-581.0, 5-581.x und 5-581.y nach Anlage 1 der Hybrid DRG-Verordnung sind keine Leistungen gemäß der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 berechnungsfähig.

FAQ-Liste Hybrid-DRG

Wer darf Leistungen nach §115f SGB V(Hybrid-DRG) abrechnen?

Berechtigt zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, die eine Abrechnungsgenehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren gemäß § 135 Absatz 2 SGB V nachweisen können.

Was ist vor der erstmaligen Abrechnung zu beachten?

Vor der erstmaligen Abrechnung gegenüber der KV ist diese zur Abrechnung der Leistungen zu beauftragen. 240430_Formular_Abrechnungsbeauftragung_Hybrid-DRG

Woher weiß ich, ob eine Leistung als Hybrid-DRG abzurechnen ist?

Mit einem DRG-Grouper ermitteln sie, ob ein Eingriff einer Hybrid-DRG zugewiesen werden kann. Dazu geben sie das Alter, die OPS-Kodes und die ICD-10-Kodes der Haupt- und Nebendiagnosen an, wenn sie einen Eingriff aus dem Leistungsbereich der Hybrid-DRG-Verordnung vorgenommen haben. Gegebenenfalls sind weitere Angaben einzutragen. Hierbei sind die Deutschen Kodierrichtlinien anzuwenden. Löst der Grouper eine Fallpauschale aus, muss der Eingriff mit der Hybrid-DRG abgerechnet werden.

Stellt die KVS einen kostenlosen Grouper zur Verfügung?

Ja, im Mitgliederbereich auf der Homepage der KV Saarland wird Ihnen ein kostenloser, zertifizierter Grouper zur Verfügung gestellt. Eine entsprechende Anleitung zur Nutzung finden Sie hier: http://KVS-Anleitung-Hybrid-DRG-Grouper im Mitgliederbreich

Muss für jeden Leistungserbringer eine gesonderte Beauftragung eingereicht werden?

Ja, eine Abrechnungsbeauftragung des jeweils abrechnenden, an der OP tätigen Vertragsarztes muss der KV vorliegen.

Wie rechne ich in der Übergangszeit (Leistungen aus dem Jahr 2024) ab?

Leistungen aus dem Jahr 2024 sind über die Quartalsabrechnung über die Abrechnungsziffern 83001 bis 83012 einzureichen. Für Fälle aus Vorquartalen (Nachzüglerfälle) gilt: In begründeten Einzelfällen können diese bis spätestens vier Quartale nach Erbringung der Leistung zur Abrechnung gebracht werden. Fälle aus dem Jahr 2024 müssen somit spätestens bis zum 4. Quartal 2025 eingereicht werden.

Dürfen ab dem Jahr 2025 für Eingriffe nach §115f SGB V weiterhin die Abrechnungsziffern 83001 – 83012 zum Ansatz gebracht werden?

Nein, die Abrechnungsziffern 83001 – 83012 haben ab dem 01.01.2025 keine Gültigkeit mehr.

Sind die Abrechnungsscheine ab dem Quartal 2025 mit einer anderen Pseudo-GOP zu kennzeichnen?

Ab dem Jahr 2025 kennzeichnet die Praxis auf dem Abrechnungsschein alle Hybrid-DRG-Fälle nach § 115f SGB V mit der Pseudo-GOP 88115F. Eine Kennzeichnung erfolgt nur am Tag der Operation. Um die Abrechnung der Hybrid-DRG-Pauschalen für weitere beteiligte Ärzte eindeutig zu kennzeichnen, muss auf der Überweisung die Zusatzkennzeichnung mit der Pseudo-GOP 88115F, der OP-Tag sowie der Haupt-OPS-Code angegeben werden.

Wie kann ich die Abrechnung im Regelverfahren (Leistungen ab dem Jahr 2025) einreichen?

Sie können Ihre Abrechnung jederzeit per Upload im KVS-Online-Portal bei uns einreichen. Zukünftig wird auch eine Abrechnung per 1ClickHybridDRG möglich sein, der genaue Zeitpunkt steht hier allerdings noch nicht fest. Zwingende Voraussetzung zur Abrechnung gegenüber der KVS ist, dass ihr PVS den Hybrid-DRG-Datensatz erzeugen kann.

Welche Leistungsbereiche umfasst die Hybrid-DRG derzeit?

1.Endoskopische Eingriffe an der Galle, Leber und Pankreas

2. Proktologische Eingriffe an Analfisteln

3. Eingriffe an Hoden und Nebenhoden

4. Brusterhaltende Eingriffe der Mammachirurgie

5. Osteosynthetische Versorgung von Klavikulafrakturen

6. Erweiterung der Leistungen aus dem Bereich der Hernienchirurgie

7. Operationen am Sinus pilonidalis

Wie erstelle ich den Hybrid-DRG-Abrechnungsdatensatz in meinem PVS?

Bitte halten Sie hierzu Rücksprache mit Ihrem Softwareanbieter.

Wie lange kann ich eine Hybrid-DRG abrechnen?

Nach § 3 Absatz 1 der Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung soll die Abrechnung spätestens 6 Monate nach Beendigung eines Hybrid-DRG-Abrechnungsfalles erfolgen.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Zahlungsfrist der Krankenkasse beträgt 21 Tage nach Eingang der Rechnung, sofern innerhalb dieser Zahlungsfrist keine Beanstandung durch die Krankenkasse erfolgt. Eine erstmalige Anforderung der KV gegenüber der Krankenkasse erfolgt Ende März 2025, ab dann im monatlichen Rhytmus. Nach Rechnungsbegleichung durch die Krankenkassen erfolgt die Auszahlung an den abrechnenden Leistungserbringer.

Können Leistungen nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) auch über EBM abgerechnet werden?

Nein. Die Vergütungsvereinbarung der KBV und des GKV-SV mit Gültigkeit zum 01.01.2025 legt fest, dass die in der Ablage 1 der Vereinbarung aufgeführten Prozeduren mit einer in Anlage 2 der Vereinbarung genannten Fallpauschale (Hybrid-DRG) zu vergüten sind, sofern sich aus dem Definitionshandbuch ,,aG-DRG German Diagnosis Related Groups” des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine Zuordnung der jeweiligen Leistung zu der jeweiligen Hybrid-DRG ergibt.

Kann ich sonstige Kostenträger über die Hybrid-DRG abrechnen?

Ja. Für Leistungen ab dem Jahr 2025 können auch sonstige Kostenträger als Hybrid-DRG abgerechnet werden.

Welche Leistungen können nicht zusätzlich zu einer Hybrid-DRG-Pauschale abgerechnet werden?

Die folgenden Leistungen sind nicht zusätzlich zu einer Fallpauschale abrechenbar:

1.Leistungen gemäß Anlage 1 der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung,

2. zusätzliche Eingriffe, sofern sich damit eine Hybrid-DRG gem. § 5 Absatz 1 der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung ergibt,

3. Aufklärung über die gem. Anlage 1 der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Leistungen,

4. perioperative Anästhesieleistungen beginnend mit der Feststellung der Operationsfähigkeit
im Hinblick auf das Narkoserisiko, z. B. gemäß ASA, inklusive Anästhesieaufklärung,
und Prämedikation,

5. perioperative Laboruntersuchungen,

6. histopathologische und zytologische Beurteilung von intraoperativ entnommenen
Materials gemäß Indikation und diagnostischer oder therapeutischer Fragestellung,

7. perioperative bildgebende Verfahren,

8. postoperative Überwachung und Nachbeobachtung,

9. Sachkosten und Arzneimittel mit Ausnahme von Sprechstundenbedarf,

10. Kosten für Unterkunft und Verpflegung,

11. ärztliche Abschlussuntersuchung(en),

12. Dokumentation(en),

13. Erstellung und Übermittlung eines Abschlussberichts an die weiterbehandelnde Vertragsärztin und Hausärztin oder den weiterbehandelnden Vertragsarzt und Hausarzt mit mindestens folgenden Informationen: Diagnose, Therapieangaben, gegebenenfalls angezeigte Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,

14. Aushändigung des Abschlussberichts an die Versicherten.

Was trage ich in das Feld Grouper-Software (FK 0104) ein, wenn ich den durch die KVS bereitgestellten Grouper genutzt habe?

Die KV Saarland stellt den Grouper der Gesundheitsforen Leipzig GmbH zur Verfügung. Tragen Sie in das Feld “Datalytics aG-DRG Grouper” ein.

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