Veranlassung von Laborleistungen

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Grundsätzlich sieht der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in entsprechenden Kapiteln Gebührenordnungspositionen (GOP) für verschiedene Laborleistungen vor. Diese können mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden.

Jeder Vertragsarzt ist nach den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages (BMV-Ä) verpflichtet, die jeweils notwendige Diagnostik und/oder Therapie durch eine Überweisung zu veranlassen. Dabei sind die Grundsätze der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Auftragserteilung ist in aller Regel demjenigen Arzt vorbehalten, der die konkrete Behandlung verantwortlich „führt“, denn er kann diese Beurteilung in aller Regel am besten vornehmen.

Benötigt in diesem Sinne ein Haus-/ oder Facharzt für seine weitere Behandlung Laborleistungen die er nicht selbst erbringen darf, so ist er verpflichtet, diese Leistungen unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze entsprechend zu veranlassen.

Die Veranlassung von Laborleistungen, die nach Vorgaben des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) berechnungsfähig sind, liegt grundsätzlich im Ermessen des Arztes. Diese richtet sich nach einer medizinischen Notwendigkeit, für die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 des Bundesmantelvertrages der Ärzte (BMV-Ä) ausschließlich „(…) der auftragserteilende Vertragsarzt (…)“ verantwortlich ist.

Für die Veranlassung von Laborleistungen durch Haus-/ und Fachärzte gibt es keine Einschränkungen. Alle im EBM enthaltenen Laborleistungen können durch das Ausstellen einer entsprechenden Laborüberweisung veranlasst werden.

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