Stellung des Strahlenschutzbeauftragten §§ 70 bis 72 StrlSchG
Die Stellung des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) wird mit Inkrafttreten der neuen Strahlenschutzverordnung vom 31.12.2018 aufgewertet.
- Seine innerbetrieblichen Aufgaben und Befugnisse müssen schriftlich festgelegt werden.
- Der SSB erhält das Recht, sich bei Pflichtversäumnissen des SSV direkt an die zuständige Behörde zu wenden.
- Ein Kündigungsschutz von einem Jahr wird für den SSB wird eingeführt.