M-ACI: Neue ambulante Therapie bei Knorpelschäden am Knie

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Die matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation wird zum 1. Januar 2023 in den EBM aufgenommen. Gesetzlich Versicherten, die unter schweren Knorpelschäden am Knie leiden, steht damit eine neue ambulante Therapieoption zur Verfügung. Mit der M-ACI wird geschädigter Gelenkknorpel im Bereich des Kniegelenks wiederaufgebaut. Dazu wird gesundes Knorpelgewebe aus dem Kniegelenk des Patienten entnommen. Dieser Eingriff muss in einer Einrichtung gemäß Paragraf 20b Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln und unter Einhaltung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes erfolgen. Nur dann sind die Gebührenordnungspositionen zu den OPS‐Kodes 5‐801.ah und 5‐812.8h für die Entnahme von Knorpelgewebe berechnungsfähig.

Zur Abrechnung der neuen OP-Leistungen werden vier OPS-Kodes in den Anhang 2 des EBM aufgenommen: Zwei Kodes für die Entnahme von Knorpelzellen (Kategorie 3) und zwei Kodes für die Implantation (Kategorie 5) – jeweils für eine offene chirurgische Operation und für eine arthroskopische Operation.

Die anfallenden Sachkosten sind nicht durch die OP-Leistungen abgedeckt und werden zusätzlich erstattet. Soweit aufgrund besonderer Umstände beide Leistungen bei einem Patienten nicht vollständig durchgeführt werden können (wie etwa Infektion des Patienten) werden die anfallenden Sachkosten ebenfalls nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM (vgl. Nr. 7.3) erstattet

Die Gebührenordnungspositionen zu den OPS-Kodes 5-801.ah (31133/36133), 5-801.kh (31135/36135), 5-812.8h (31143/36143) und 5-812.hh (31145/36145) sind nur bei Patienten mit einem Gelenkknorpeldefekt des Kniegelenks des Schweregrads III oder IV gemäß der Klassifikation der International Cartilage Repair Society gemäß § 2 der Nr. 38 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung berechnungsfähig.

Die Knorpelentnahme und die Implantation der aufbereiteten, matrixassoziierten Knorpelzellen sind ambulant oder belegärztlich durchführbare Operationen. Nach den Vorgaben des G-BA dürfen sie nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie, für Orthopädie und für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie durchgeführt werden, die eine Genehmigung zum ambulanten Operieren haben. Sie benötigen eine Schulung des Herstellers zur Anwendung des Arzneimittels (Transplantat).

Weiter Informationen zu diesem Thema und den Beschluss finden Sie auf der Homepage der KBV: https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2023-01-01_BA_620_BeeG_Chondrozytenimplantation_M-ACI.pdf
https://www.kbv.de/html/1150_61611.php

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