PaedCheck-Vertrag mit der BARMER

Zwischen der Barmer und der bvkj.Service GmbH besteht eine Vereinbarung über die hausarztzentrierte pädiatrische Versorgung. Diese Vereinbarung hat zur Folge, dass für die teilnehmenden Versicherten insbesondere die Kinderfrüherkennungs- und Jugendgesundheitsuntersuchung nicht mehr über die KVS abgerechnet werden. Der Selektivvertrag der Barmer enthält aber nicht die im EBM definierten Zuschläge im Zusammenhang mit Kinderfrüherkennungsuntersuchungen. Wenn nun diese Kinderfrüherkennungsuntersuchungen über den Selektivvertrag abgerechnet werden, können Zuschläge gemäß EBM nicht isoliert über die KVS abgerechnet werden. Daher hat die KVS folgende Regelungen getroffen:

  1. Die Besuchsleistung im Rahmen einer Kinderfrüherkennungsuntersuchung U1 bzw. U2 (Nr. 01721 EBM) wird mit der Ziffer 98020 abgerechnet.
  2. Der Zuschlag für die Erbringung des Inhalts der Nr. 04351 und/oder Nr. 04353 EBM bei pathologischem Ergebnis einer Kinderfrüherkennungs- bzw. Jugendgesundheits-untersuchung (Nr. 04354 EBM) wird mit der Ziffer 98022 abgerechnet.

Die Bewertung der Ziffern sowie deren Finanzierung (außerhalb bzw. innerhalb der MGV) bleiben hierdurch unverändert. Soweit Versicherte der Barmer nicht am Selektivvertrag teilnehmen, erfolgt die Abrechnung der Kinderfrüherkennungs- bzw. Jugendgesundheitsuntersuchungen sowie der entsprechenden Zuschläge unverändert mittels der EBM-Ziffern über die KVS.