Gründe für die Beschäftigung von Assistenten sind beispielsweise:
- Aus- sowie Weiterbildung zum Allgemein- bzw. Gebietsmediziner oder zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Hinblick auf die Prüfungsvorbereitung oder Approbation
- Sicherstellung der Versorgung z. B. bei Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz, Kindererziehung (maximal 36-monatige Assistententätigkeit), Pflege eines nahen Angehörigen (maximal sechsmonatige Assistententätigkeit), berufspolitische oder politische Tätigkeit, Einarbeitung möglicher Kooperationspartner oder Praxisnachfolger oder im Härtefall
Nach § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bedarf die Beschäftigung von Assistenten immer der vorherigen Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Die Genehmigung der KVS muss vor Aufnahme der Beschäftigung vorliegen; die Antragstellung vor Beschäftigungsbeginn allein reicht also nicht aus.
Bitte tragen Sie daher in Ihrem Interesse dafür Sorge, dass der Antrag auf Beschäftigung von Assistenten so zeitnah (etwa 4 – 6 Wochen vor geplantem Beschäftigungsbeginn) gestellt wird, dass eine Entscheidung über diesen Antrag vor Tätigkeitsaufnahme möglich ist.
Weiterbildungsassistent
Die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten setzt auch voraus, dass vor Beschäftigungsbeginn von der Ärztekammer des Saarlandes eine Weiterbildungsbefugnis an den Praxisinhaber erteilt wurde. Daraus folgt, dass die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten, ohne dass von der Ärztekammer des Saarlandes über eine Weiterbildungsbefugnis beschieden wurde, nicht zulässig ist. Das entsprechende Antragsformular finden Sie im Downloadbereich.
Entlastungs- oder Sicherstellungsassistent
Eine weitere Assistententätigkeit ist der sogenannte Entlastungs- oder Sicherstellungsassistent. Wenn ein Vertragsarzt oder –Psychotherapeut in der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert oder eingeschränkt ist, kann dieser sich vorübergehend (maximal sechs Monate) unterstützen lassen. Die Tätigkeit als Sicherstellungsassistent findet beispielsweise auch Anwendung bei dem Übergang von der Weiterbildung bzw. Facharztprüfung bis zur Niederlassung.
Beachten Sie bitte, dass die Nichteinhaltung dieser Grundsätze, insbesondere die Beschäftigung von Assistenten ohne die erforderliche vorherige Genehmigung durch die KVS einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten darstellt. Dieser Verstoß führt in der Regel zu disziplinarischen Maßnahmen. Sollte er sich darüber hinaus im Einzelfall als gröblicher Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten herausstellen – etwa in Fällen fortgesetzter Beschäftigung eines nicht genehmigten Assistenten -, so stellt sich auch die Frage des Fortbestehens der Zulassung des betreffenden Vertragsarztes.
Über diese Maßnahmen hinaus kann eine ungenehmigte Beschäftigung eines Assistenten auch zu teils erheblichen Honorarrückforderungen führen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Leistungen, die unter Mitwirkung eines ungenehmigten Assistenten erbracht worden sind, kein Honoraranspruch besteht.