Zytologie der Cervix uteri

Ziel der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V ist es, die Qualität von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzinoms zu sichern und die fachliche, räumliche, apparative und organisatorische Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der präventiven zytologischen Untersuchungsleistung sind in der Vereinbarung genau geregelt.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie ist 1992 in Kraft getreten und wurde 2007 grundlegend angepasst. Bis dahin war das bundesweit gebräuchliche Befundschema die Münchner Nomenklatur II.
Am 1. Juli 2014 hat die Münchner Nomenklatur III, die bisher gültige Münchner Nomenklatur II ersetzt. Daher wurde die Vereinbarung zum 1. Januar 2015 erneut angepasst. Die Anpassung betreffen die Dokumentation der Präparate-Befundung und die Erstellung der Jahresstatistik in Bezug auf die Münchner Nomenklatur III. Weitere Inhalte der Vereinbarung blieben unverändert. Aktuell gilt die Fassung vom 1. Januar 2020. Eine Überarbeitung ist zur Anpassung an die neue WBO vorgesehen.

Genehmigungsvoraussetzungen beziehungsweise eventuelle Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung entnehmen Sie bitte aus den entsprechenden Regularien.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Pathologie
01762
Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 6 der oKFE-RL
01766
Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 7 mittels Zytologie der oKFE-RL
01826
Zytologische Untersuchung (Empfängnisregelung)
19327
Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche(s) von der Portio-Oberfläche und/oder aus dem Zervixkanal