Delegations-Vereinbarung

Nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) unterstützen Praxen bei der Betreuung der Patienten. Sie führen Hausbesuche sowie Besuche in Alten- und Pflegeheimen durch. Ärzte überwachen die Tätigkeit der Nichtärztliche Praxisassistenten und sind jederzeit für sie erreichbar.

Praxismitarbeiter, die diese Aufgabe übernehmen wollen, benötigen eine Fortbildung. Qualifikationsvoraussetzungen hierfür sind in § 6 und 7 der Delegations-Vereinbarung geregelt.

Genehmigungsvoraussetzungen beziehungsweise eventuelle Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung entnehmen Sie bitte aus den entsprechenden Regularien.

Allgemeinchirurgie
Allgemeinmedizin
Augenheilkunde
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Innere Medizin - fachärztliche Versorgung -
Innere Medizin - hausärztliche Versorgung -
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Kinder- und Jugendmedizin
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Neurologie
Orthopädie und Unfallchirurgie
Psychiatrie und Psychotherapie
Physikalische und Rehabilitative Medizin
Urologie
03060
Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 03040
03061
Zuschlag zur GOP 03060
03062
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen
03063
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen anderer Personen für einen weiteren Patienten
03064
Zuschlag zur GOP 03062
03065
Zuschlag zur GOP 03063
38200
38205
38202
38207
Kapitel 38.3
Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von qualifiziertennichtärztlichen Praxisassistenten