Ambulantes Operieren

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren.

Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (AOP-Vertrag).

Besonderheiten:

  • Neue Tätigkeitsorte sind zu beantragen. Die Durchführung der Eingriffe außerhalb der genehmigten Einrichtungen ist nur mit vorheriger Genehmigung möglich
  • Als Fachärztinnen und Facharzt für Anästhesiologie bedarf es keines Antrages zur Durchführung und Abrechnung von anästhesiologischer Leistungen bzw. ambulanten Operationen

Genehmigungsvoraussetzungen beziehungsweise eventuelle Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung entnehmen Sie bitte aus den entsprechenden Regularien.

Augenheilkunde
Allgemeinchirurgie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Haut- und Geschlechtskrankheiten
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Orthopädie und Unfallchirurgie
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Kapitel 31.2
Ambulante Operationen
Kapitel 36
Belegärztliche Operationen