Polizeikassen

Geschätzte Lesedauer: < 1 min

Die Abrechnung erfolgt entweder mit der allgemeinen Heilfürsorgekarte (HfK) bzw. elektronischer Gesundheitskarte (eGK) und/oder bei sonstigen Polizeikassen ohne Versichertenkarte mit Überweisungsschein der polizeiärztlichen Dienste (im System ist in diesem Falle in dem Feld mit der Kennung 4219 die Pseudo-BSNR 77 77 777 00 einzutragen).

Kann der Patient im Not- oder Ausnahmefall keine HfK bzw. eGK vorgelegen, hat die Legitimation durch den Dienstausweis zu erfolgen. In diesem Fall ist die Versichertenkarte innerhalb von vier Wochen nachzureichen. Ist diese Frist verstrichen, kann der Arzt eine Privatvergütung vom Versicherten für die Behandlung verlangen.

Verordnungen von Arznei- und Verbandsmitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln sind auf den Vordrucken als „Geb.-pfl.“ zu kennzeichnen. Der Vertragsarzt hält das Gebot der Wirtschaftlichkeit ein.

Mittel des Sprechstundenbedarfs sind dem Bestand zu entnehmen.

Die vertragliche Grundlage sowie die allgemeine Abrechnungsmodalitäten finden Sie unter Links und Verweise.

War dieser Artikel hilfreich?
Nein