Zytologie der Cervix uteri im oKfe

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Ziel der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V ist es, die Qualität von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzinoms zu sichern und die fachliche, räumliche, apparative und organisatorische Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung der präventiven zytologischen Untersuchungsleistung sind in der Vereinbarung genau geregelt.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie ist 1992 in Kraft getreten und wurde 2007 grundlegend angepasst. Bis dahin war das bundesweit gebräuchliche Befundschema die Münchner Nomenklatur II.

Am 1. Juli 2014 hat die Münchner Nomenklatur III, die bisher gültige Münchner Nomenklatur II ersetzt. Daher wurde die Vereinbarung zum 1. Januar 2015 erneut angepasst. Die Anpassung betreffen die Dokumentation der Präparate-Befundung und die Erstellung der Jahresstatistik in Bezug auf die Münchner Nomenklatur III. Weitere Inhalte der Vereinbarung blieben unverändert. Aktuell gilt die Fassung vom 1. Januar 2020. Eine Überarbeitung ist zur Anpassung an die neue WBO vorgesehen.

 GOP (2023)

  • 01762 EBM Zytologische Untersuchung- Primär-Screening-oKFE-RL
  • 01766 EBM Zytologische Untersuchung- Abklärungsdiagnostik- oKFE-RL
  • 01826 EBM Zytologische Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung
  • 19327 EBM Zytologische Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche

Fachgruppen, welche die Leistung(en) erbringen dürfen:

  • Fachärztin und Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Fachärztin und Facharzt für Pathologie

Fachliche Befähigung nach § 3 Abs. 1

  • Nachweis der Fachgruppe für Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie

und

  • Nachweis einer mindestens halbjährigen ganztägigen Tätigkeit oder einer vom Umfang her vergleichbaren maximal zweijährigen berufsbegleitenden Tätigkeit in der zytologischen Diagnostik in einem zytologischen Labor. Darin enthalten sind persönliche Beurteilungen von mindestens 5000 Fällen aus der gynäkologischen Exfoliativ- Zytologie in denen (ggf. unter Einbeziehung einer Lehrversammlung) mindestens 200 Fälle von Zervix-Karzinomen oder deren Vorstadien enthalten sein müssen. 
  • Nachweis ZWB “Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie”

und

  • erfolgreich abgeschlossene Teilnahme an der Präparateprüfung

Jahresstatistik

  • Erstellung einer Jahresstatistik gemäß §8 Abs. 1 der QS-Vereinbarung Zervix-Zytologie
    • Gesamtanzahl der untersuchten Präparate
    • Anzahl nicht verwertbaren Präparate
    • Anzahl untersuchter Frauen
    • Anzahl der Ausgangsbefunde
    • Ergebnisse der histologischen Abklärungsuntersuchungen
    • Ggf. Praxisbesonderheiten

Aufrechterhaltung

  • 40 Stunden themenbezogene Fortbildungen innerhalb von 24 Monate
    • 10 Stunden pro Jahr können als einrichtungsinterne Fortbildungen angerechnet werden
  • Dies gilt für zytologieverantwortliche Ärztin und Arzt und für tätige Präparatebefunderinnen und Präparatebefunder

Abklärungsdiagnostik für auffällige Befunde

Münchner Nomenklatur III

Leistungen im Überblick

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