Bundespolizei

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Die Abrechnung erfolgt entweder mit der allgemeinen Heilfürsorgekarte (HfK) bzw. elektronischer Gesundheitskarte (eGK) und/oder Überweisungsschein der polizeiärztlichen Dienste (im System ist in diesem Falle in dem Feld mit der Kennung 4219 die Pseudo-BSNR 77 77 777 00 einzutragen).

Im Laufe des 2. Quartals 2025 erfolgt bei dem Sonstigen Kostenträger “Bundespolizei Heilfürsorge (PBOL)” sukzessiv die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. Bis zum Einzug aller Heilfürsorgekarten erfolgt übergangsweise eine getrennte Abrechnung je nach Nutzung der Heilfürsorgekarte bzw. eGK. Hierfür wurde ein weiterer Kostenträger in der KT-Stammdatei anlegt (VKNR 74860), um die technische Trennung der Abrechnungen sicherzustellen (siehe KVS-Aktuell Ausgabe 2/2025 – Anlage Abrechnung, Seite 6).

  • Heilfürsorgekarte (VKNR 27860)
  • eGK (VKNR 74860)

Zum 1. April 2025 werden nur folgende Anwendungen verfügbar sein:

  • Versichertenstammdatenmanagement (VDSM)
  • Notfalldatenmanagement (NFDM)
  • elektronischer Medikationsplan (eMP)

Die weiteren Planungen (ePA, eAU, eEB, eRezept) zur Einführung der eGK entnehmen Sie bitte dem unter Links und Verweise beigefügten Zeitplan.

Kann der Patient im Not- oder Ausnahmefall keine HfK bzw. eGK vorgelegen, hat die Legitimation durch den Dienstausweis zu erfolgen. In diesem Fall ist die Versichertenkarte innerhalb von 4 Wochen nachzureichen. Ist diese Frist verstrichen, kann der Arzt eine Privatvergütung vom Versicherten für die Behandlung verlangen.

Verordnungen von Arznei- und Verbandsmitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln sind auf den Vordrucken als „Geb.-pfl.“ zu kennzeichnen.

Mittel des Sprechstundenbedarfs sind dem Bestand zu entnehmen.

Die Vertragsgrundlagen, aktuelle Änderungen der KBV und das allgemeine Merkblatt zu den Abrechnungsmodalitäten finden Sie nachstehend unter Links und Verweise.

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