Gesetzlicher Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung
Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten haben einen Rechtsanspruch, vor bestimmten planbaren Operationen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Der Anspruch auf Zweitmeinung ist im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 verankert. Die Details regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Zweitmeinungsrichtlinie.
Was ist eine Zweitmeinung und was gehört dazu?
Eine Zweitmeinung soll als unabhängige, neutrale ärztliche Meinung abgegeben werden. Sie soll sich auf die Beratung der Patientin beziehungsweise des Patienten zur Notwendigkeit des geplanten Eingriffs und zu möglichen eingriffsvermeidenden Behandlungsalternativen fokussieren.
Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungsleistungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend medizinisch erforderlich sind. Im Rahmen der Indikationsstellung bereits erhobene Befunde sind zu berücksichtigen, soweit die Patientin oder der Patient sie dem Zweitmeiner zur Verfügung stellt.
Welche Eingriffe kommen infrage?
Der G-BA benennt die Eingriffe im “Besonderen Teil” der Zweitmeinungsrichtlinie
Vergütung
Die Vergütung ist für alle Zweitmeinungsverfahren unabhängig vom jeweiligen Eingriff gleich.
„Erstmeiner“: Der Arzt, der die Indikation für einen der definierten Eingriffe stellt, kann für die Aufklärung
und Beratung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Zweitmeinungsverfahren die
Gebührenordnungsposition GOP 01645 (+eingriffsspezifisches Suffix) einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) abrechnen. Sie ist mit 75 Punkten bewertet. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten.
„Zweitmeiner“: Die Abrechnung der Zweitmeinung ist im Abschnitt 4.3.9 „Ärztliche Zweitmeinung“ im
Allgemeinen Teil des EBM geregelt. Danach rechnet der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, für den
Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für seine Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, kann er diese ebenfalls durchführen, muss sie aber medizinisch begründen. Durch den „Zweitmeiner“ hat eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT Feldkennung 5009) mit dem Code 88200 (+eingriffsspezifisches Suffix) zu erfolgen
Vergütung: Die Vergütung für Leistungen des jeweils neu in die Zm-RL aufgenommenen Verfahren ist zunächst extrabudgetär. Die Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt jeweils zu Beginn des zwölften Quartals, das auf das Inkrafttreten des entsprechenden Beschlusses zum Verfahren folgt.
Ärzte müssen ihre Leistungen bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben
eingriffsspezifisch kennzeichnen (siehe hierzu PDF “Kennzeichnung de Leistungen im Zweitmeinungsverfahren” im Download)
Weitere nützliche Informationen finden Sie auf der Themenseite der KBV.