Einheitlicher Bewertungsmaßstab: GKV-Gebührenordnung
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Bewertungsausschuss vereinbarte Abrechnungsgrundlage für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, also die GKV-Gebührenordnung. Im EBM ist jeder Leistung eine Gebührenordnungsposition (GOP) und eine Punktzahl zugeordnet. Das Honorar der einzelnen ärztlichen Leistungen ergibt sich, wenn man diese Punktzahl mit dem Punktwert multipliziert.
Die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) verzeichneten Leistungen stellen den verbindlichen Katalog ambulanter und belegärztlicher Behandlungen dar, auf die gesetzlich Versicherte Anspruch haben. Dort nicht verzeichnete Leistungen dürfen Sie nicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.
EBM
Eine kostenlose Fassung des aktuellen EBM finden Sie auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Die KBV bietet eine Online-Version des EBM mit Suchfunktion, PDF-Versionen (Gesamt-EBM, Arztgruppen-EBM und Archiv) sowie Offline-Versionen des EBM (HTML-Version zum Download):
Anhang 2 zum EBM, Verzeichnis der ambulanten und belegärztlichen Operationen für Vertragsärzte
Der Anhang 2 des EBM enthält alle Operationen, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ambulant und belegärztlich durchführen und berechnen dürfen. Diese sind nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) kodiert. Der OPS wird jährlich durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aktualisiert. Danach passt der Bewertungsausschuss den Anhang 2 an die neue OPS-Version an und nimmt gegebenenfalls weitere Änderungen vor.
Berechnungsgrundlage für alle im Anhang 2 aufgeführten Operationen sind die Kapitel 31.2 und 36.2 des EBM. Des Weiteren enthält der Anhang 2 Gebührenordnungspositionen für die im Zusammenhang mit den Operationen berechnungsfähigen Überwachungskomplexe, postoperativen Behandlungskomplexe sowie die zugeordneten Narkoseleistungen.
Beschlüsse des Bewertungsausschusses
Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beschließt der Bewertungsausschuss (BA). Alle BA-Beschlüsse finden sich auf der KBV-Internetseite oder direkt beim BA.