Erbringung von Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und / oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen oder endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege

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Mit Wirkung zum 01. Januar 2007 wurde die Präambel 5.1  um den Punkt 10 ergänzt. Ziel dieser Ergänzung ist die Klarstellung der Berechnungsmöglichkeiten von Narkosen aus dem Abschnitt 5.3 als GKV Leistung in Verbindung mit

  • zahnärztlichen und /oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen
  • endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege

und deren Abgrenzung gegen nicht als GKV Leistung berechnungsfähige Narkosen, welche im Zusammenhang mit solchen Leistungen auf Verlangen des Patienten ohne medizinisch begründete Indikation als „Wunschnarkose“ erbracht werden.

Somit können Narkosen gemäß Abschnitt 5.3 Punkt 10 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen oder endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege nur berechnet werden bei Vorliegen von Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analogsedierung. Die ICD Kodierung ist mit Begründung anzugeben. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Hierdurch wird vermieden, dass eine medizinisch gerechtfertigte Narkose, deren Begründung außerhalb der in der Präambel 5.1 der Punkte 8 und 9 genannten Tatbestände liegt, in Frage gestellt wird.

Die Regelung gemäß der Präambel 5.1 Punkt 10 ist auf Patienten aller Altersgruppen anwendbar und unabhängig vom Vorliegen weiterer spezifischer Diagnosen oder einer mangelnden Kooperationsfähigkeit. Als Begründung auf dem Abrechnungsschein des Anästhesisten ist die ICD Codierung, der den Eingriff veranlassenden Diagnose sowie des Narkoseanlasses z. b. ICD Codierung Z88.4 = Allergie gegenüber Anästhetikum in der Eigenanamnese oder bei Vorliegen einer nervenärztlich, psychiatrisch, kinder – und jugendlichenpsychiatrisch, psychologisch oder kinder und jugendlichenpsychologisch gesicherten Diagnose einer Zahnarztphobie die ICD Codierung F40.2 = Spezifische (isolierte) Phobien, zuzüglich der klartextlichen Begründung der Narkoseindikation anzugeben.

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