Vitamin-D-Bestimmung

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Bei welchen Erkrankungen kann eine Vitamin-D Bestimmung zu Lasten der GKV erfolgen?

Der veranlassende Vertragsarzt überweist eine Vitamin D Untersuchung als Auftragsleistung nach § 24 Abs.7 Nr. 1 BMV-Ä, für deren Wirtschaftlichkeit der Indikationsstellung der veranlassende Arzt selbst verantwortlich ist. Er hat abzuwägen und zu entscheiden, ob die diagnostische Fragestellung eine Leistungspflicht der GKV auslöst oder ob es sich um eine IGEL-Leistung handelt. Ggf. bietet sich auch eine Überweisung z.B. an einen Endokrinologen an, sofern es sich um eine gebietsfremde Fragestellung handeln könnte.

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