Änderung der Corona Testverordnung §4a zum 16.01.2023

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Zum 16.01.2023 wurde die Corona-TestV angepasst

Punkt vier des § 4a („Bürgertests“) wurde gestrichen:

Punkt vier. “Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.“

In diesem Zusammenhang ist die GOP 98905U ab dem 16.01.2023 nicht mehr berechnungsfähig.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMG und der KBV unter folgenden Links: bundesgesundheitsministerium.de: Coronavirus-Testverordnung (TestV)
kbv.de: Testungen auf SARS-CoV-2

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