Der Zuschuss für die Fortbildung zur nicht-ärztlichen Praxisassistenz soll einen Anreiz setzen, eine nicht-ärztliche Praxisassistenz anzustellen. Eine nicht-ärztliche Praxisassistenz im Sinne dieser Richtlinie ist ein Angestellter mit qualifiziertem Berufsabschluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/Arzthelfer oder nach dem Pflegeberufegesetz/dem Krankenpflegesetz, der die Zusatzqualifikation zum nicht-ärztlichen Praxisassistenten (NäPa) nach dem Musterfortbildungscurriculum „Nicht-ärztliche Praxisassistenz“ der Bundesärztekammer erworben hat.
Durch hochqualifizierte Unterstützungsleistungen einer nicht-ärztlichen Praxisassistenz soll der Vertragsarzt in seiner Arbeit entlastet und es ihm so ermöglicht werden, seine Versorgungstätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Versorgungsbedürfnisse vor Ort zu steigern.
Es stehen maximal 40 Förderungen pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Einzelheiten finden Sie in unserer Richtlinie der KV Saarland.